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Mitthun, Witwencassen
1815, mit Kpf.)> S. auch v. Schön's „Witterungekunde in ihren Grundlagen"(Berl. 1818); Bode's „Gedanken über den Witterungslauf" (1819) und Stark's„Dieteoi alogisches Jahrbuch", 1813 — !7.
W itthum (vistnalitium, stotaliliuin, llonaire), der Theil von den Gü-tern des Mannes, welchen nach.seinen, Tode seine Witwe zu federn hat. DiesesVerhältniß hat vielfache Veränderungen erfahren. Zu Rom hakte die WitweNichts zu fVein als die Rückgabe ihrer Mitgift (-los), und wenn sie arm war, ei-nen Zuschuß aus dem Nachlasse des Mannes. Bei den germanischen Nationen, wodie Frau der Regel nach ohne Vermögen war, wurde es gewöhnlich, ihr sogleichbei der Derheirathung einen Theil von den Gütern des Mannes zum lebenslängli-chen Genuß (auch wol zum Eigenthum) auszusetzen, was man ihre clos nannte.Dies wurde in mehren Ländern gesetzlich ein Drüttheil oder ein Dicrkheil der Güter.Das Lehnwescn änderte die Sache, indem es dem Manne unmöglich machte, überLehngüter so zu verfügen, und auf der andern Seite brachten nun auch die Frauendem Manne häufig baareS Vermögen zu; daraus entstand zweierlei: 1) das ei-gentliche stolnlilinm, eine Art der Zurückgabe des von der Frau dem Manne zuge-brachten Vermögens, indem ihr statt des Capitals doppelte, und ebenso von demgewöhnlichen Gegenvermächknisse gleichfalls doppelte, also eigentlich vierfache Zin-sen auf Lebenszeit (als Leibgedinge) bezahlt wurden, wobei sie das Capitalselbst nicht zurückbekommt. Sie hat aber meist die Wahl, entweder das Capitaloder die vierfachen Zinsen zu nehmen. DiesLeibgepinge verliert sie auch nicht, wennsie sich wieder verhcirathet; in manchen Ländern ist es aber bei Lehngütern auf eingewisses Verhältniß zum Werthe des LehnS eingeschränkt. 2) Eigentliches Wit-thum (viüualitiuni), der standesmäßige Unterhalt, welcher der Witwe aus denGüter» des Mannes (fürstlichen Witwen aus dem Lande) gewährt wird. Dazugehört Wohnung (Witwensitz), baares Geld, Naturalien; es wird auch wolder Genuß eines Guts oder Grundstücks dazu angewiesen. Dies Witthum aberverliert sie, wenn sie zur zweiten Ehe schreitet. 37.
W i t w e n c a s se n sind Anstalten zur Unterstützung hinterlassener Witwen.Es gibt deren 2 Hauptgattungen, welche wesentlich von einander verschieden sind:
1) solche, die ein durch Vermächtnisse, oder Schenkungen, oder Besoldungsabzügegebildetes Capital besitzen, dessen Zinsen jährlich unter d'e Witwen vertheilt wer-den, im Verhältnisse zu den von ihren Ehegatten geleisteten Beiträgen. Hier wird,um sicher zu gehen, gewöhnlich keine bestimmte Summe zugesichert, sondern dieGröße der Unterstützung richtet sich nach der Zahl der Interessenten und der Wit-wen ; von dieser Art ist die Universitätswitwencasse in Göktingen und die in Leipzig .
2) So'che, die auf Leibren' Aß (s. Leibrente) eingerichtet sind, indem sich eine,ansehnliche Anzahl von Eh ..mern, deren Frauen noch sämmtlich am Leben find,'anheischig macht, entweder auf einmal oder nach und nach eine gewisse Geldsummedurch ihre Beiträge zusammenzubringen, um ihren dereinstigen Witwen eine demButraze gemäße, stets gleiche Pension bis zum Tode der Witwe oder bis zur Mün-digkeit derKinder z» versichern. Man kann i» diese Anstalten auf zweierlei Weiseeintreten: -») auf Capitalfuß, d. h. durch Herschießung einer Summe auf EinemBiete; fi) aufContributioiisfuß, d. h. dergestalt, daß man jedes Zahr zu bestimmtenZeiten eine gewisse Summe als Beitrag hergibt. Die Größe der der Witwe zuge-sicherten Leibrente wird berechnet: r>) nach dem L ''ensalker des Mannes und derFrau zur Zeit des Eintritts; b) nach dem wahrscheinlichen Tode Beider; c) nachder Größe des Einsatzes, welche, letztere jedoch verfallen ist. wenn die Frau vor demManne stirbt. — Bei den Anstalten, welche auf Capitalfuß eingerichtet sind, istdie Berechnung leichter zu übersehen und die Casse mehr gesichert als bei denen aufContributionSfuß. Hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung haben TetensundKrittcr, die Hauptschnslstrller in diesem Fache, folgenden Grundsatz aufgestellt: