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Zwölfter Band. W bis Z.
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Würtemberg (Geschichte)

wunde. Wirklich sah Eberhard im Bart alle würtemberg. Besitzungen durch denmünsinzer Vertrag von 1482 in seiner Person wieder vereinigt, sodaß er Unteil-barkeit des Landes auch für alle Zukunft zum Vertrag in seiner Familie und zugleichmit dem Lande selbst machen konnte. Die 2 Gebiete wurden 1495 unter ihm vomKaiser Maximilian t. zum Herzogthume vereinigt, und die Familie zur herzoglichenerhoben. Nun erst wurde der Name Würtemberg zum Landesnamen, auch wie»der die Uniheilbarkeit des neuen Herzogkhums ausgesprochen. Schon damals wares der bedeutendste «mat in ganz Schwaden, sein Herzog wurde später kreisaus-schreibender Fürst mit dem Bischöfe von Konstanz und einziger Direcror der Kreis»versamnrlung. Auf dem Reichsrage erhielt Eberhard ohne Widerspruch bei der Er-hebung den Sitz unmittelbar nach den bisherigen Herzogen des Reichs, vor allengefürsteten Mark- und Landgrafen. Eben den Bemühungen dieses edeln Mannes,die beiden Landeshälften wieder zu vereinigen und den Grundsatz der Uncheilbar-kcit zum Gesetze zu erheben, verdanken die Würtemberger zugleich den ersten Anstoßzu der vertragsmäßige» Entwickelung ihrer Verfassung. Eberhard hatte zufolgeeines Familienstreites den Bürgerftand ausschließlich durch Landesabgeordnete ausseiner Mitte in»münsingerVertrage von 1482 zur nähern Bestimmung undgründ-lichen Befestigung des gemeinen Wesens herbeigezogen. Die damals festgesetztenund verbürgten Hauptpunkte betrafen zunächst das Gesetz über du Unrheilbarkeitdes Landes, die Verordnung über «inen Hos- und Kanzleietat, und den Ausdruckdes einmülhigen Willens, von weiten der Regierung und der Regierten, daß fortanvon allen Machthabern über Würtemberg Dasjenige, was der Herrschaft (Herrnund Lande) nützlich und gut sein möge, unter Einwirkung der Prälaten, Räthe undLandschaft, gethan werden solle. «Wchon hier war der Landesadel nicht dabei, wel-cher, da unter Ulrich die verschuldete Regierungscaffe (Kammer) gereitit werdensollte, sich völlig abzog. Der Inhalt diese« Vertrag«, wie man ihn auch deuten,anwenden und selbst bestreuen mag, bleibt nach den Grundsätzen der ewigen Ver-nunft und geschichtlichen Folgerichtigkeit ein Nie zu verwerfender Grundstein für dieorgamsche Ausbildung der würtemberg. Verfassung, und die Stimmführer des all-gemeinen Beste» haben daher in unsern Tagen mit guteni, angestammtem Rechtedaraus ein großes Gewicht gelegt. Übrigens kommt das Beispiel von einer Bereunigung zwischen den Interessen des Fürsten und des Bürgerstandes auch sonst nachöfter, und zwar in den mächtigsten Monarchien vor, indem es überall «inen durch-greifenden Euiivickclungspunit für die Geschichte des gesellschaftlichen Verbandesbildet. Die neuern historischen Untersuchungen liefern dafür fortgesetzt sehrschätzbare Beiträge. Umcr E h r i st o p h (s. d.) ward das Lutherthuin verfassungs-mäßige Religion des Landes, und durch ihn und seine Nachfolger gediehen die land-schaftlichen Ausschüsse (permanenle Delegation!») und die gesonderte Landeecasseder als Zuschuß für bessuumte Schulden oder Anstalten frei bewilligten Lantes-steuei n zu ihrer eigenthümlichen Gestalt. Dhne Erfolg blieb, was der in Frankreich verbildete Herzog Friedrich zu Anfange des 11., was der für gkhosste Unterstützungvon Östreich sich aufzehrende Herzog Karl in der Mitte d. 18. Jahrh, gegen die Ver-fassung unternahmen. Erst in unserer Zeit (1806), nachdem sie in den sitzten Jah-ren der Regierung Karls durch Umtriebe verschiedener Art an Kraft und Achtungmannigfaltig verloren hatte, wurde sie mit dem Anfange desKöniglhums durch un-bediaglt Machtvollkommenheit aufgelöst oder e-genll. nur govaltsam unterbrochen.(S. d. Wertere in den Art. Würrembergische Landstände, Friedrich 1.und Wilhelm I.)

Auch in mancher andern Hinsicht sind die Schicksale des Herzogkhums merk-würdig. Der erste Herzog rühmte sich vor Kaiser und Refth, daß er im dichtestenWalde sicher im Schoß jedes seiner Unterthan.» zu übn'nachten sich getraue; denzweiten keimten seine Räthe, Diener undB.amlen auf immer von Land und Leu-