524 Zinnober Zins
Zinnober, s. Quecksilber.
Zins (,!k-„5us), ein lehr umfassender Name für Abgaben aller Art, in Geld,in Naturalien (Getreide, Hühner, Eier, Wein, Wachs, Schweine, Leinwand u.s. w.). S. darüber Lang's „Historische Entwickelung der Steuerverfassung" (Ber-lin 1793), und Hüllmann'S „Finanzgefchichte des Mittelalters". I. Zinsen von iGeldcapitalien. (S.Wucher.) Dergleichen (usurae) können sowol aus einem ,Versprechen gefodert werden, und dann wol geringer, aber nicht höher sein als dergesetzliche Zinsfuß, als auch dann, wenn der Schuldner nicht zur gehörigen Zeit ge-zahlt hat, Verzugszinsen. Zinsen sollen nach einer Verordnung des römischenRechts auf einmal nicht über den Betrag des Capitals genommen, auch nicht Zin-sen von Zinsen berechnet werden (Anatocismus). Doch ist das Letzte den Kauf-leuten erlaubt, indem sie die Summe, welche der Eine bei dem Rechnungsabschlußan den Andern gutbehült (?a!,In) als neuen, baaren Vorschuß in der nächsten Rech-nung vortragen und sich nun davon die üblichen Zinsen berechnen. I I. Zins von ei-ner gemietheten oder gepachteten >sache, s. Miethe und Pacht. Ili.Grundzin-sen , Abgaben von Grundstücken an einen Zinsherrn. Hier sind sehr verschiedeneFälle anzutreffen. 1) Ein Theil dieser Zinsen ist durch unablöslich gegebene Dar-lehn erkauft, oder auch ein Theil des Kaufgeldes, welche« beim Erwerb der Grund-stücke darauf stehen geblieben ist (oeii;u>> ooiistilnlivi und reservati), welches,wenn der Verkauf mit vollem Eigenthumsrecht geschehen ist, in der Wirkung Einsist. Dergleichen Grundstücke (boin, oenritic.i, schlechte Zinsgüter) befinden sichim vollen freien Eigenthum des Zinsmannes; der Zinsherr hat davon Nichts alsseinen Zins zu fodern, hat, wenn er rückständig bleibt, deßhalb nur eine gewöhnlicheKlage, nicht aber das Recht, den Zinsmann seines Guts zu entsetzen; auch bedarfes nicht der Einwilligung der Zinsherren bei Veräußerungen des Grundstücks. 2)Zn andern Fällen aber behält sich der Grundherr dae Eigenthum vor und gibt demZins nur ein erbliches Nutzungsrecht gegen jährliche Abgaben, sodaß dieser nichtsEignes hat als dieses Colonatrecht und sein in dem Gute steckendes beweglichesVermögen, und auch dieses Beides nur mit bedeutenden Einschränkungen. Ver-kaufen kann er dieses Colonatrecht nicht an einen Dritten, und auch unter den Kin-dern des Meiers hat der Grundherr die Wahl. Was er auf dem Gute erwirbt,muß er zu Besserung desselben anwenden, und darf daher den aus dem Gute aus-wandernden Kindern nur eine gewisse Summe geben. Bleibt der ZinsmannAbgaben schuldig oder geräth er in Vermögensverfall, so wird ihm das Gut genom-men (Abmeierungsrecht). 3) Zwischen diesen beiden Endpunkten liegen noch andreErbzinSgüter mit mancherlei Namen und sehr verschiedener Bestimmung ihrerRechte, wobei aber beide Theile, der Grundherr und der Colon, ein wahres Eigen-thum am Gute haben. Diese Güter sind häufig der römischen Emphyleuse nach-gebildet. 4) Verschieden von diesen EigenrhumSverhältnissen sind noch die Rechte,welche sich nicht auf eine Grundhrrlichkeit, sondern auf die Gerichtüherrlichkeitgründen, und wo auch Zinsen, z. B. Zinshühner von jedem Rauchfang, als Schutz-geld, vorkommen. Für welches dieser Verhältnisse die Vermuthung spreche, läßtsich im Allgemeinen gar nicht, und selbst in einem und demselben Bezirk nur mitgroßer Unsicherheit angeben, da die verschiedenen Enlstehungsanen und Formendicht neben einander gefunden werden. Lo viel ist aber gewiß, die Mächtigern sindauch hier stets im Vortheil, und es sind weit öfter die Rechte des Zinsherrn erweitert,als umgekehrt durch dieZinsleute geschmälert worden. Ein bloßer Gerichtsherr hatsich zum Grundherrn, ein Zinsherr zum Eigenthümer gemacht; schlechte Zine.gütersind in Erbzins und Meiergüter verwandelt, und freie Zinslcute froh npfsichtig ge-macht und bis zur Leibeigenschaft herabgedrückt worden. Der umgekehrte Gang derDinge ist sehr selten gewesen. — Dem Geschäftsmanne sind Dtto's ^Zinsen- undDiscontotabellen" (2. A^ Berl. 1825, 4.) zu empfehlen. 37.