544 Zollvereine
„Großherz. badische Zolltarif für eingehende und ausgehende Waaren" (Karlsruhe 1826, Fol.) geblieben. Für den mir Mexico unmittelbar angeknüpften deutschen Handelsverkehr erschien zu Hamburg 1828 der „Neue mexican. Zolltarif für die 'vom 20. Febr. 1828 an bei der Ein- und Ausfuhr von Waaren zu entrichtenden sAbgaben, nebst D.rordnungen für die Schiffer", und durch die revidirteHambur-ger Jollvervrdnung (10. Ion. 1830) ward der Zoll von einkommenden Güternvon >ß auf; Proc. und von ausgehenden auf ^ Proc. Cour. vom Bancowertheherabgesetzt. Auch der russische Zolltarif ist durch die kaiserl. Verordnung vom1. April 1830 abgeändert und Zum Theil ermäßigt worden. Selbst in Östreichsind (vgl. die Supplem. zu Klenner's „Allgem. Zolltarif für den östreich. Kaiser-staat'" 3.A., 1829, 4.)Milderungen des Zolles eingetreten, und das Eircular vom23. April 1830 hat die Eingangsverbote für einige Arr. aufgehoben, sowie andreEin-- und Ausgangszeile ermäßigt. Über das britische Zollsystem, welchesHuskisson nach den Grundsätzen der Handelsfreiheit umzubilden versuchte, s. dieSchrift von l). F. D. Friedlänter: „Da? britische Zollsystem. Nach den neue-sten gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise" (Konigsb. 1821). Dieses Systemhuldigt noch immer dem Monopolwesen, und die neuesten Bestimmungen derkönigl. preuß. Zoll- und Steuergesetzgebung, z. B. vom 19. Nov. 1824 , sind ineinem liberalem Geiste als die britischen abgefaßt. Insbesondere lese man dieSchrift eines mit dem Handel genau bekannten Holländers.- „Beleuchtung desKampfes über Handelsfreiheit und Beibotsystem in den Niederlanden , gegründetauf eine Darstellung des Getreidehandels und der allgemeinen Handelsverhältniffe"(Amsterdam und Leipzig 1828). Der Vers. erklärt sich gegen das von England,Frankreich u. A. angenommene Niederlaossystem (ernte,„e el'entrepül) und fürdie (von den nördlichen Provinzen der Niederlande gewünschte) vollkommene Han-delsfreiheit. 20.
Zollvereine. Da die verschiedenen Mauihlinicn in Deutschland deninnern Handelsverkehr hemmien und erschwerten, so suchten die kleinern deut-schen Staaten durch Zollverträge entweder an einen großem Nachbarstaat sich an-zuschließen, oder niit mehren Staaten gemeinschaftlich ein selbständiges Handels-system aufzustellen, um den gegenseitigen Verkehr zu erleichtern. So ist es ge-kommen, daß man jetzt dem Plohibitivsystem, welches ohnehin in den kleinernBundeestaaten nicht ausführbar ist, Zollverbande vorzieht. Den Anlaß dazugaben Östreich und Preußen durch ihre strenggezogenen Zolllinien. Zuerst tra-ten, obwol ungern, der Nalurnothwendigkeir nachgebend, nach welcher derSchwächere sich an den Stärkern, der kleinere Staat sich an den großem anschließt,mehre kleine Staaten mit Preußen in einen Zollverband. Preußen konnte nämlichbei der Einführung seines Zollsyst m? auf die Souverainetät der von seinem Ge-biete eingeschlossenen Staaten, ohne sich selbst zu schaden, keine Rücksicht nehmen.
Es machte daher an die eingekörpeiten (enclavirten), ober sonst freien Staaten dieFodetung, daß sie sich seinen Gesehen und Einrichtungen in Hinsicht des Ein-,Durch- und Auegongkhandel« anschlössen. Diese Zumuthung konnte nicht alseine Nichtachtung d«r politischen Gleichheit unter Souverainen angesehen werden.Denn Unterordnungen und Abstufungen sind in jedem Staatenbunde schon durchdie Natur derDinge geboten, und der Handelsverkehr an sich hängt nicht von will-kürlich gezogenen politischen LanteSgi enzen, sondern von den Naturgesetzen desWeltmarktes und von der anziehenden Kraft seines Mittelpunktes ab. Nun hatPreußen, das mitten durch Deutschland hin sich erstreckt, eine bedeutende Küsten-länge und große Stromousmündungen, wodurch es mit dem Weltmärkte in un-mittelbaren Verkehr tritt; es bestimmt daher sein Handels- und Zollsystem in Ge-müßheit der Naturlage seiner Grenzen. Kleinere Staaten aber, die entweder ganzoder zum Theil in dem Bereiche der Naturverhültnisse der preuß. Monarchie mir