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Zweikainpf
fen der Erkenntniß die Meinung schwanken muß, bis sie den vorigen Standpunktaufgegeben und einen neuen errungen hat, so ist dieser Zustand unvermeidlich fürDen, der redlich nach Wahrheit forscht, doch nur vorübergehend, da sein Strebenihn zur Gewißheit oder zum Glauben führt. Im Zweifel beharren, verräthTrägheit oder Ünglaub n, jene, wodurch weiteres Forschen neues Licht und festereÜberzeugung zu erringen ist, diesen, wo die Grenzen, an denen die menschlicheWißbegierde in allen Richtungen ihres «weben« endlich stillstehen muß, auf Entescheidungen hinweisen, bei denen der religiöse Glaube sich beruhigt. Zweifel inSachen der Religion entsteht viel öfter auk Unwissenheit und Verworrenheit derBe-griffe, oder aus muthwilliger Empörung gegen die Autorität, die den Glauben em-pfiehlt, als aus echter Wahl Heilsliebe. Baco von Verulam sagt: „Oberflächliche«Kosten in der Philosophie bringt vielleicht zum Atheismus, tieftreS Eindringenführt zur Religion zurück". (Vgl. Glaube und Skepticismus.) L.
Zweikampf. Der Name bezeichnet schon die «ache, deren Ursprungsich in das graue Alterthum verliert. Ganz eigenthüml-cher Art waren die gericht-lichen Zw>,kämpfe der Deutschen , da nämlich in zweifelhaften Fällen die Richterdurch das Gesetz vcrpflichtet waren, den Parteien einen Zweikainpf vor Gericht an-zutragen und ihnen auszugeben, ihren Streit mit den Waffen in der Hand aus-zumachen. Man ging dabei von dem, zwar in seinen Vordersätzen vollkommen rich-tigen, aber in der daraus gezogenen Folgerung falschen Grundsätze aus, daß Gottals der Regi.rer der Welt die Unschuld in seinen «chutz nehine, daß er daher auch— und hierin lag der Irrthum —, so oft es die Menschen verlangten, durch seineunmittelbare Muwiikung die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung, dieSchuld oder Unschuld einer Person an das Licht bringen werde. Durch die ge-richtlichen Zrreikämxfe glaubte man also eben Das zu bewirken, was durch diesogen. Goiteeunheile oder Ordalien bewirkt werden sollte. Wann diese Gewohn-heit der gerichtlichen Zweikümpfe entstanden, ist ungewiß. Zu den Zeiten desTa-citus scheint sie noch nicht üblich gewesen zu sein, sie würde sonst wol seiner Auf-merksamkeit nicht entgangen sein, und er würde ihrer in seiner umständlichen Be-schreibung von der gerichtlichen Verfassung der Teutschen gewiß erwähnt haben.Don den Franken ist es gewiß, daß sie den Zweikampf erst nach der EroberungGalliens von den Burgundern annahmen und unter sich einführten. Da der Cha-rakter tii ftr Nationen durch die beständigen Kriege verwildert war, und Tapferkeitmehr als jede andre Tugend aalt, so konnte leicht der Gedanke entstehen, daß derTapfere auch immer das gute Recht auf seiner «eite habe. Und so kam denn diebarbarische Gewohnheit auf zum Beweise seiner Behauptung sich aufsein Schwertzu berufen Beun ganz! chen Mangel einer ordentlichen Gerichtsverfassung undb.stimmter Gestze wurde dos Schwert als die einzige Richtschnur des Rechts undUnrechts angesehen. Bei d esen Zweikämpfen waren gewisse Formen festgesetzt, diegenau b.cbachiet wurden. Die R chter trugen entweder selbst auf den Zweikampfan, oder der Beleidigte foderie seinen Gegner dazu heraus, um sine Unschuld zubeweisen. Selbst dieZeugen waren verbunden, ihre Aussagen durch den Zweikainpfzu bestätigen. Wenn die Parteien an dem vorher bestimmten Tage und Orte er-schienen, wurden Kampfrichter (Grieewäitel) bestellt, deren Amt es war, genauAcht zu geben, daß Keiner von den Streitenden einen überwiegenden Vortheil überden Andern haben möge. Die Waffen wurden untersucht, und Sonn« und Windwai d unter Beide gerkei't, sodaß Keinem die Sonnenstrahlen oder der Wind be-schwerlicher als seinem Gegner fallen konnten. Der Überwundene oder Der, wel-ch r sich dein Sieger ergab, wurde für ehr. und rechtlos, oft auch für vogelfrei er-klärt, und seine Guter wurden eing zogen. Wenn der Überwundene im Zweikampfeblieb, so wurde er nicht ehrlos und erhielt ein anständiges Begräbnis. Dem Sie-ger war es erlaubt, dem Besiegten, wenn er nicht um Leben und Schonung bat,