57 ?
Zweischattige Zwerge
den Todesstoß zu geben. Nicht die Adeligen allein, sondern alle Freigeborene über«Haupt hatten das Recht, ihre Sache durch den Zweikampfzu entscheiden, weil keinfreier Mann mit Leibesstrafen beleg! werden durfte. Wer den Zweikampf auS-fchlug, wurde sogleich für schuldig erkannt. Personen, die selbst nicht fechtenkonnten, als Geistliche, Weiber, Greise und Schwache, mußten Verfechter stel-len, die sich für sie schlugen. Diese gerichtlichen Zweikämpfe dauerten lange Zeitfort, obgleich man das Barbarische und Unzweckmäßige derselben erkannte. DieKaiser errichteten selbst privilegirte Kampfgerichte, von denen das zu Hall in Schwa-ben sich am längsten erhielt. Jeder konnte seinen Gegner an einem solchen Ortezum Zweikampf herausfodern. In Erapelei's „Loremoniez clos <1e bn»
taille seloi, les cui>?t>tutin>i5 <lu bon >o> sibilipzie cle br.i»ce", 11 Bl. (Püli-1829) findet man Abbildungen des gerichtlichen Zweikampfes. Durch die Ein-führung der päpstl. DecretalM (1235) und einer bessern Gerichtspflege wurdenauch die gerichtlichen Zweikämpfe, sowie die Drdalien, nach und nach abgeschafft.Als im 11. Jahrhundert der Geist des Ritterwesens sich ausbildete, wurden auchaußergerichtliche Zweikämpfe gewöhnlich, die vor selbstgewählten Schiedsrich-tern gehalten wurden, um über Ehrensachen zu entscheiden. Auch diese ver-schwanden in der Folge. An ihrer Stelle kamen die Duelle auf, die noch jetzt inallen gesitteten Staaten mehr oder weniger üblich sind und weder durch Gesetze nochdurch angedrohte Strafen ganz haben unterdrückt werden können. Über die ge-richtlichen Zwelkämpfe s. Mejer's „Geschichte der Ordalien, insbesondere der ge-richtlichen Zweikämpfe in Deutschland" (Jena 1195). Gegen das Duell, nament-lich unter Pfficieren, erließ der König von Preußen 1828 eine merkwürdige Eabi»netgordre. Auf den deutschen Universitäten kam das Duellwesen erst im dreißig-jährigen Kriege auf. Desselben warb damals in den erneuten Statuten der ersur»ter Universität gedacht. Dgl I). H. Stephani's Schrift: „Wie die Duelle aufunsern Universitäten leicht abgeschafft werden könnten ic." (Leipz. 1828), und II.H. E. G. Paulus : „Wider dieDuellvereine auf Universitäten und für Wiederher-stellung der akad. Freiheit' (a. d. „Sophronizon", Heidelb. 1828).
Zweischattige heißen die Bewohner der heißen Zone, deren Schatten,weil die-Lonne durch ihren Scheitelpunkt geht, bald nord-, bald südwärts füllt.
Zweistimmig ist der mut'ikalischeSahss. d.), wenn die Harmo-nie eines Tonstücks aus 2 Stimmen wesentlich besteht. Dies ist der Fall bei demeinfachen Duett für 2 Instrumente oder Singstimmen; dann aber auch in den voll-ständigen Musikstücken, aus welchen 2 Partien sich concerlirend hervorheben. Derzweistimmige Eatz hat seine besondern Schwierigkeiten, wenn er rein und wohlklin-gend sein soll, und kann nur von Demjenigen bearbeitet werden, der schon den voll-stimmigen Satz versteht, weil hier die wesentlichste Intervalle immer anzuwendenist, und der Componist nicht alle Töne des Accords immer gebrauchen kann.
Zwerge sind eine bloße Spielart, keine besondere Gattung des Menschen»geschlechis. Die Pygmäen der Alten, die Lluimos, die Commerson gefunden ha-ben will, und andre Zwergnatiooen sind bloß Geschöpfe der Einbildungskraft. Esist bisweilen der Fall, daß unter den großen und starken Kindern gleich großer undstarker Ältern sich auch ein Zwerg b, findet. Die Natur behandelt diese Geschöpfenicht immer ganz stiefmütterlich, und wenngleich kein Beispiel von einem Zwergevorhanden ist, der sich durch außerordentliche Talente ausgezeichnet hätte, so sindsie doch öfters nicht ohne Anlagen. Ein Zug, der sie besonder« charakterisirt undsie den Kindern noch mehr gleich macht, ist die hervorstechende Eigenliebe und hoheMeinung, die sie gewöhnlich von ihrer kleinen Person haben. Bei den Römernwurden die Zwerge zu mancherlei Verrichtungen, bisweilen selbst, um desContra-steS willen, bei Fechterspielkn gebraucht. Am Hofe zu Konstantinopel wird immer«ine Anzahl Zwerge als Pagen unterhalten. Die, welche zufälligerweise zugleichCouversattcns-Lericon. Bd. Xll. 37