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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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72
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72 Don -er äußerlichen Sicherheit

Erster Abschnitt.

Von der äußerlichen Sicherheit des

Staats.

§. 40.

Wokinnen die sind gar viele Staaten und Republiken zu.«ußcrliche S>- gleich und neben einander auf unserm Welt»cherheit besteht. verbanden. Eine jede ist nur auf ihre eige.

ne Glückseligkeit und Vergrößerung *) bedacht;und die Herrschsucht unternimmt nicht selten, diebenachbarten Staaten zu unterdrücken und sich un.terwürsig zu machen. Daher entstehen die Kriegeund feindlichen Unternehmungen der freyen Mächtegegen einander. Wider dieselben muß sich also einStaat in Sicherheit oder in solche Verfassung zusetzen suchen, daß er nicht allein von allen feind-lichen Anfallen selbst, sondern auch von der aus derallzugroßen Uebermacht eines Nachbars entstehen,den Abhanglichkeit befreyet bleibe; und alsdennkann man sagen, daß eine Republik eine vollkom-mene äußerliche Sicherheit genieße.

*) Das Interesse ist die Triebfeder aller Handlungender Staaten, so wie es gleichfalls der Bewe-gungsgrund der Handlungen fast aller Privat-personen ist. Dieses Jnter-esse ist zuweilen einwahres, zuweilen aber nur ein eingebildetes; unddas eingebildete unterlaßt deshalb nicht, so wohlbey den Staaten, als bey den Privatpersonen,alle Wirkungen hervor zu bringen, wie das wahre.Man halt nämlich denjenigen vor seinen Feind,der sich unserm Interesse entgegen setzet. Diesesist sowohl das Verfahren der Privatpersonen,«ls der Republiken. Daher entstehen also die

Kriege.