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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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72
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72 Von der aͤußerlichen SicherheitIreen

Erſter Abſchnitt.

Von der aͤußerlichen Sicherheit desStaats.

§. 40. 4 b

Worinnen die E⸗ ſind gar viele Staaten und Republiken zu-

ußerliche Si⸗ gleich und neben einander auf unſerm Welt-

verheit beſteht. koͤrper verhanden. Eine jede iſt nur auf ihre eige-ne Gluͤckſeligkeit und Vergroͤßerung*) bedacht;und die Herrſchſucht unternimmt nicht ſelten, diebenachbarten Staaten zu unterdruͤcken und ſich un-terwuͤrfig zu machen. Daher entſtehen die Kriegeund feindlichen Unternehmungen der freyen Maͤchtegegen einander. Wider dieſelben muß ſich alſo einStaat in Sicherheit oder in ſolche Verfaſſung zuſetzen ſuchen, daß er nicht allein von allen feind-lichen Anfaͤllen ſelbſt, ſondern auch von der aus derallzugroßen Uebermacht eines Nachbars entſtehen-den Abhaͤnglichkeit befreyet bleibe; und alsdennkann man ſagen, daß eine Republik eine vollkom-mene aͤußerliche Sicherheit genieße.

*) Das Intereſſe iſt die Triebfeder aller Handlungender Staaten, ſo wie es gleichfalls der Bewe-gungsgrund der Handlungen faſt aller Privat-perſonen iſt. Dieſes Intereſſe iſt zuweilen einwahres, zuweilen aber nur ein eingebildetes; unddas eingebildete unterlaͤßt deshalb nicht, ſo wohlbey den Staaten, als bey den Privatperſonen,alle Wirkungen hervor zu bringen, wie das wahre.Man haͤlt naͤmlich denjenigen vor ſeinen Feind,der ſich unſerm Intereſſe entgegen ſetzet. Dieſesiſt ſowohl das Verfahren der Privatperſonen,als der Republiken. Daher entſtehen alſo die

Kriege.