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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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des Staats.

Kriege. So bald also zwey Völker die gegenseitigeWidersetzlichkeit ihres Interesse auf das äußerstetreiben; so ist der Krieg fertig.

§. 41.

Wenn sich ein Staat in eine solche Verfassung Es wird bar-schen will; so muß er ein weises und klägliches Be. A A°welscstragen gegen alle übrige freye Machte, besonders Betragen ge-die benachbarten, gebrauchen, welches zum Endzweckehaben muß, den Krieg von seinen Gränzen abzuwen- undden, und sich vor der Unterdrückung anderer in Si- ^ek-gcs-cherheit zu sehen. Allein da sich die Herrschsucht durch Heer.bloße Vorsicht und ein weises Betragen schwerlichzurück halten laßt; so ist dieses allein nicht zurei-chend. Der Staat muß also überdieß noch mitwirklichen Vertheidigungsmitteln versehen seyn, umden wirklichen Anfall abtreiben zu können. Mansieht also, daß die äußerliche Sicherheit vornehm-lich auf zwey Stücke ankömmt, nämlich i) aufein weises Betragen gegen die übrigen freyenMächte, um den Krieg und die Unterdrückung zuverhindern, und 2) auf wirkliche VerlheidigungS-miktel. Es ist also nöthig, diese zweyerley Maaß.regeln der äußerlichen Sicherheit in folgenden zweyHauptsiücken näher zu betrachten.

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Erstes