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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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74
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74 Von dem weisen Betragen

Erstes Hauptstück.

Von dem weisen Betragen eines Regenten

gegen die übrigen freyen Machte, um den Kriegund die Unterdrückung zu hindern.

§. 42.

Hierzu gehd- kann sich gegen niemand klüglich auffüh-

küß allerÄi- ren / wenn man ihn nicht kennet. Ein wei-

sen europlli- scr Regent, und dessen oberste Staatsbedienten,scheu Staaten, müssen demnach zuförderst eine vollkommene Kennt-

niß von allen übrigen europäischen Staaten besitzen.Sie müssen ihre Starke und Schwache, StaatS-verfassung und Landeöeinrichtungen, ihre Staats-interesse und Absichten aus dem Grunde verstehen.EineZ theils kann man sich diese Erkenntniß auö derGeschichte erwerben; wenn man gute Geschichtsbü-cher, deren Verfasser genügsamen Unterricht undEinsicht in denen Begebenheiten gehabt haben, vondenen ausZeitungen und bloßenGerüchten zusammengcschmierten Nachrichten zu unterscheiden weiß. An-dern theils aber kann diese Erkenntniß besonders inAnsehung des heutigen Zustandes erlangt werden,wenn man solche Personen in Dienste nimmt, die da-von genügsame Wissenschaft haben, oder wenn manfähige Landeseinwohner unter anderem Vorwand infremde Länder reisen läßt, die aber sowohl großeEinsicht, als auch genügsame Geschicklichkeit besitzenmüssen, an gehörigen Orten Eingang zu finden.

§. 4Z.

Die ScMer- Hiernachst muß sich ein Staat selbst genugsam«tE ^ kennen, wenn er sich gegen andre Mächte klüglich

und