76 Von dem weiſen Betragen
Intereſſe dabey beſtaͤndig zum Grunde legt. Zuverlangen, daß die Menſchen ihrem Intereſſe ent-gegen handeln ſollen, das heißt etwas wider ihreNatur fordern. Wenigſtens muß man ihnen weißmachen koͤnnen, daß ſie ihrem Intereſſe gemaͤßhandeln, ob ſie gleich in der That das Gegentheilthun. Es giebt zuweilen großmuͤthige Menſchen,die ihr Intereſſe außer Augen ſetzen. Allein esgiebt keine großmuͤthigen Staaten. Dieſe koͤnnenund ſollen nicht großmuͤthig ſeyn.
§. 44.
Von dem Ver, Sodann muß ein Staat das Verhaͤltniß voll-
haltniſſe einesStaacs gegendie uͤbrigen
kommen einſehen, worinnen er mit andern, beſon-ders den benachbarten Maͤchten, ſowohl uͤberhaupt,
ſregen Machte. als mit jeden insbeſondere ſteht. Zu dem Ende
muß der Monarch, oder deſſen oberſte Staatsbe-dienten, die Anforderungen, die der Staat an dieſesoder jenes Land hat, ſowohl als diejenigen, ſo an-dere Maͤchte an die Beſitzungen des Staats ſelbſtmachen, vollkommen inne haben. Er muß dasBetragen wiſſen, das andere gegen den Staat ehe-mals bezeiget haben, ſowohl als die Kriege und Strei-tigkeiten, die ſich ehedem zwiſchen dem Staate, unddieſer oder jener Macht ereignet haben; und er mußaus der heutigen Kenntniß der Reiche(§. 42.) zubeurtheilen wiſſen, ob deshalb noch ein alter Haßuͤbrig geblieben ſeyv. Beſonders aber muß derRegent einſehen koͤnnen, in wie weit die Freund-ſchaft oder Feindſchaft dieſer oder jener Macht ihmnuͤtzlich oder ſchaͤdlich ſey, und weſſen Freundſchafter nach dem wahren Vortheile des Staats am mei-ſten zu ſuchen noͤthig habe. Dieſe Einſichten ſindunumgaͤnglich noͤthig, wenn ſich ein Staat gegen dieuͤbrigen freyen Maͤchte weislich betragen will.
§. 45.