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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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eines Regenten. 91

reichet hat, oder der Nutzen davon iſt gewiß vonkeiner langen Dauer geweſen, weil ſich unver-hoffte Umſtaͤnde ereignet, und die ganze Geſtaltder Sachen veraͤndert haben. Mich deucht, die-ſes zeiget genugſam, daß eine gerechte und weiſeVorſehung, die an dergleichen Handlungen einMisfaklen hat, den Angelegenheiten der Menſchenvorſtehet. Ueberdieſes ſchadet das dadurch ver-lorne Vertrauen einem Staate in ſeinen uͤbrigenUnterhandlungen und Maaßregeln ungleich mehr,als er ſich dadurch Vortheil erworben hat.

**) Man hat zeither geglaubt, daß man in der Staats-

klugheit nicht allemal denen Regeln der Gerechtig-keit auf das genaueſte folgen koͤnne. Allein ſolcheGrundſaͤtze werden in unſern erleuchteten Zeitenbald veraͤchtlich werden. Es ſind allemal ſchwa-che Geiſter, die zu ſolchen elenden kleinen Kuͤnſtenihre Zuflucht nehmen. Ein wahrhaftig edler undeinſichtsvoller Geiſt wird allemal eben ſo wirkſa-

me Mittel ausfindig machen koͤnnen, welche den

vollkommenen Beyfall der Gerechtigkeit vor ſichhaben. Niemand hat beſſer gezeiget, als der weiſeund erhabenſte Verfaſſer des Antimachiavells, daßalle ſolche kleinen veraͤchtlichen Kuͤnſte nichts nu-tzen, ſondern, daß die Staatsleute ihres eignenVortheils wegen noͤthig haben, allemal zur Billig-keit, Gerechtigkeit und Tugend wieder umzukehren.