eines Staats. 101
*) Man hat noch ein anderes Vertheidigungsmittel.Dieſes iſt, daß man das Land an den Graͤnzen aufeine große Weite verwuͤſtet, um dadurch demFeinde die Subſiſtenz zu benehmen, und dadurchden Einbruch ſchwer, wo nicht unmoͤglich zu ma-chen; und der Herr von Montesquiou meynet, daßdieſes Vertheidigungsmittel inſonderheit den de-ſpotiſchen Reichen gemaͤß ſey. In der That thuter ſehr wohl, daß er dieſes Vertheidigungsmittelnur den deſpotiſchen Staaten erlaubet. Die-ſes Ungeheuer unter den Regierungsformen, wel-ches alles verwuͤſtet und mit Barbarey erfuͤllet,kann nur allein das Recht haben, ein ſo grauſa-mes Mittel zu gebrauchen, das ſo wenig denPflichten der Regenten gegen die Unterthanen, alsder Staatsklugheit gemaͤß iſt. Denn wenn manden Staat nicht anders, als durch dieſes elendeHuͤlfsmittel, erhalten kann: ſo ſieht es betruͤbt aus;und dieſes Mittel wird bey einem klugen Feinde,der gute und ſchleunige Anſtalten zu machen weiß,wenig Wirkung haben.
§. 68.
Diejenigen Staaten, welche an Meeren liegen, Ven der Ruͤ-erfordern noch ein beſonderes Vertheidigungsmittel, ſtuns zur See.naͤmlich eine Seemacht oder Schiffsflotte. Es iſtdieſelbe nicht allein zu Beſchuͤtzung der Seehandlungnoͤthig, ſondern ohne dieſelbe wird ein an der See ge-legener Staat, weder im Angriffe noch in der Ver-theidigung was rechtes ausrichten koͤnnen. Die Kuͤ-ſte, und die daran gelegenen Staͤdte, werden der Ge-fahr der feindlichen Flotten, und der Bombardi-rung ſtuͤndlich ausgeſetzet ſeyn. Wie oft haben En-gelland und Holland bloß durch ihre Flotten andernReichen Geſetze gegeben? Ohne die großen Koſten,die eine Flotte erfordert; ſo ſcheint auch eine beſon-dere Erfahrung der Unterthanen im Seeweſen darzuzu gehoͤren. Dahero hat es verſchiedenen Reichenmit der Seemacht nicht recht gluͤcken wollen. Allein
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