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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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119
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anfalle Stande und Unterthanen. 119

feit habe, daß die Well mir gar geringer Weiss«hat regieret wird.

§. 87 .

Der Monarch muß ferner seine Aufmerksamkeitdahin richten, daß das Vermögen und der Reich-thum des Landes von einem besondern Stande desStaats nicht größtentheilö allein an sich gezogenwerde. Dieser Stand würde dadurch nicht alleindie andern Stände und Unterthanen nach Gefallenunterdrücken können; sondern der Mangel des Reich-thuniswürdcauch den übrigen Unterthanen alle Mit-tel entziehen, sich durch Commercien und Gewerbedie Vortheile und Bequemlichkeit des Lebens zu ver-schaffen; und die Republik selbst, deren Kräfte aufeinem blühenden Zustande der Commercien und Ge-werbe größkcntheils beruhen, würde sich in einerelenden Beschaffenheit befinden. Je mehr der Reich-thum des Landes nach einer gerechten Maaße sichunter allen Ständen und Ordnungen des gemeinenWesens vertheilt befindet, desto glücklicher wird einStaat seyn. Weder der Adel, noch die Geistlichkeit,noch eine andere Classe der Unterthanen darf alsomehr Reichthum besitzen, als ihm nach dieser gerech-ter Maaße zukömmt. Am schädlichsten aber ist esvo: den Staat, wenn sich das Vermögen des Lan-des größtentheils in den Händen der Geistlichkeit, be-forderS derOrdensgeistlichen, befindet"), als welcheWider durch Auswand noch durch Gewerbe zu derC> culation des Geldes etwas beytragen, und derenErdzweck und Gelübde es am wenigsten gemäß ist.

') Das, was ich hier schreibe, habe ich auch in Wienin meinen Vorlesungen gelehrct; weil ich die Heu-chelet) sehr hasse. Das waren aber freylich Lehren,wodurch ich mich bey denen Herren Jesuiten, diezuweilen vor der Thüre und unter den FensternH 4 des

Kein Standdarf den Reich-thum des Lan-des vorzüglichan sich ziehen.