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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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124 Von der Aufmerkſamk. des Regenten

§. 92.

Wie weit ſch Allein, ein Regent kann ſich deshalb der Vorſorgevor die Religion der Unterthanen nicht gaͤnzlich ent-die Religion er⸗ brechen. Die Religion hat einen allzu ſtarken Ein-Sverezcbe fluß in die Ruhe und Wohlfahrt des Staats, daßhung der Eing⸗ ſie nicht ſeine Aufmerkſamkeit erfordern ſollte. Erbeit des Glau⸗ muß aber ſeine Bemuͤhung zuföorderſt dahin gerich-

1 tet ſeyn laſſen, daß die Einigkeit des Glaubens un-ter ſeinen Unterthanen erhalten werde. Der Zwie-ſpalt in der Religion giebt zu ſo viel Haß, Feind-ſchaft und beſondern Abſichten, ja oͤfters zu ſo vielinnerlichen Unruhen unter den Unterthanen Anlaß,daß man ihn unmoͤglich fuͤr eine gluͤckliche oder gleich-guͤltige Begebenheit in dem Staate anſehen kann.Allein man wuͤrde ſehr falſch ſchließen, wenn manhieraus folgern wollte, daß man auch den einmaleingeriſſenen Zwieſpalt im Glauben wieder aufzuhe-ben, und auszurotten ſuchen muͤſſe. Dieſes kannfaſt niemals geſchehen, ohne die Gewiſſen der Unter-thanen zu bedruͤcken, welches wider die Pflicht, undwider die Graͤnzen der Regierung iſt(§. 94), undohne einen Theil der Unterthanen aus dem Lande zuvertreiben; worunter die Wohlfahrt des Staatsgar ſehr leidet.

§. 93.Die Wohlfahrt Man muß auch den an ſich ſelbſt ganz richtigendes Gtaate muß Sat von der Einigkeit in der Religion nicht ſo weitkeit im Glauben erſtrecken, daß man lieber ein armes von Commer-densesegen wer⸗ cien und Nahrung entbloͤßtes Land haben, als denZwieſpalt in der Religion zulaſſen ſollte. DieſerSatz verſteht ſich, wenn ſich das Land bereits ineinem guten Nahrungsſtande und gluͤcklichen Um-ſtaͤnden befindet, oder ohne gegenſeitige Religions-verwandte aufzunehmen, wahrſcheinlicher Weiſedarein