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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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206
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Zu deren Ge-winnung gehoͤ-ret zufoͤrderſtein Genie derEinwohner zuGewerben.

206 Von der Gruͤndung und dem Flore

§. 192.

Damit nun dieſe Landeswaaren in erforderlicherGuͤte und Menge gewonnen werden koͤnnen; ſo mußeine weiſe Regierung alle darzu dienliche Mittel undMaaßregeln ergreifen. Zufoͤrderſt muß der Re-gent ein gewiſſes Genie oder Trieb und Luſt zu denCommercien in ſeinen Unterthanen zu erwecken ſu-chen. Es giebt viel große und wichtige Laͤnder inDeutſchland, worinn es hieran noch gar ſehr fehlt.Die Hauptſtadt lebt in der Verſchwendung und imMuͤßiggange, die andern Staͤdte treiben die Ge-werbe, die zur unumgaͤnglichen Lebensnothdurft er-fordert werden, ſo laulicht hin, und das Land be-ſchaͤfftiget ſich mit dem Ackerbau, ſo wie er von ih-ren Vorfahren ſeit vielen Jahrhunderten auf ſie ge-bracht iſt. Alles bleibt bey ſeinem Schlendrian,und niemand hat die geringſte Luſt etwas neues zuverſuchen oder anzufangen. Das iſt nun freylichkein vortheilhafter Zuſtand vor die Commercien.Allein der Regent, der aus ſeinen Unterthanen ma-chen kann, was er will, wenn er gnugſame Ein-ſicht hat, und die erforderlichen Mittel anwendet,kann dem ohngeachtet ſeine Unterthanen aus dieſerSchlafſucht aufwecken. Dazu dienet nun vornehm-lich, daß er ſeine Gnade denenjenigen, die ſich zumBehuf der Commercien Muͤhe geben, beſondersangedeyen laͤßt, und daß die Unterthanen durch ein-heimiſche und fremde Beyſpiele uͤberzeuget werden,wie man auf dieſen Wegen ſicher zu Vermoͤgen undReichthum gelangen koͤnne. Es wird auch nichtwenig dazu beytragen, wenn den Unterthanen inwohl ausgearbeiteten Edicten deutlich und uͤberzeu-gend vorgeſtellet wird, daß ſowohl die Wohlfahrt

des geſammten Landes, als der Nutzen eines jeden

ins beſondere, mit den Commercien unzertrennlichverknuͤpfet ſey. Beſonders aber muß durch daraufeinge-