der Commercien. 211
Geſellſchaft, wenn ihre Directeurs wohl gewaͤhlerwerden. Dahingegen es in der That zu verwun-dern iſt, wenn nach den zeitherigen Bergrechten einwichtiges Werk auf unedle Metalle zuStande koͤmmt.Man wird auch gemeiniglich finden, daß diejenigenWerke viel eher einen erwuͤnſchten Fortgang haben,wobey man der Gewerkſchaft einen ganzen Diſtrietvon etlichen Meilen in Lehn giebt, als wenn mannach der Strenge der Bergrechte ein ſo kleines Feldvermißt, wobey tauſend Streitigkeiten mit den be-nachbarten Gewerkſchaften zu befuͤrchten ſind, undwobey niemand große Koſten aufzuwenden uſt hat.Wir werden von den Maͤngeln der zeitherigen Berg-rechte in dem folgenden Hauptſtuͤcke ausfuͤhrlicherhandeln.
§. 197.Wenn nun ſolchergeſtalt das Land genugſame
Mittel, die
Waaren gewinnt, um damit einen vortheilhaftigen Tthee ae
Handel in auswaͤrtige Lande treiben zu koͤnnen; ſo!
bnahme derandespro-
muß eine weiſe Regierung ihre Vorſorge und Maaß⸗ 8bb
regeln auch dahin erſtrecken, daß die Auslaͤnder zurAbnahme ſolcher Waaren angereizetwerden. DieſeMaaßregeln kommen lediglich auf zwey Stuͤcke an,1) daß die Waaren in erforderlicher Guͤte und Tuͤch-tigkeit verfertiget werden, und 2) daß ſie gutenPreißes ſind*). Der Kaufmann wird bloß durch dasIntereſſe gereizet. Wenn er alſo eben ſo gute undtuͤchtige Waaren nur um ein weniges wohlfeiler bisan Ort und Stelle haben kann: ſo wird er ſich nichteinen Augenblick bedenken, dieſen wohlfeilen Einkaufdem zeithero gewohnten vorzuziehen. Es iſt noͤthig,daß wir ein jedes von dieſen Mitteln, die Auslaͤn-der anzureizen, etwas ausfuͤhrlicher betrachten.*) Man kann noch das dritte Stuͤck hinzuſetzen, naͤmlichdie Schoöͤnheit der Waaren. Dieſe Schoͤnheit iſtO 2 zwar