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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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216
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Hierzu gehoͤretSchifffahrt undeine große Hand-lungsgeſell-ſchaft.

216 Von der Gruͤndung und dem Flore

iſt. Wir muͤſſen doch die Mittel und Maaßregelneines ſolchen bluͤhenden Zuſtandes der Handlungetwas naͤher betrachten.

§. 202.

Man muß hier vorausſetzen, daß das Land andem Meere liegt und mit guten Haͤven verſehen iſt,

oder wenigſtens die Gelegenheit darzu hat. Wenig-

ſtens muͤßte ein großer ſchiffbarer Strom in demLande vorhanden und bis zu ſeinem Ausfluſſe durchdie Obermacht des Staats uͤber ſeine Nachbarn indeſſen Diſpoſition ſeyn*). Der Anfang der See-handlung kann ſodann durch Errichtung einer großenHandlungsgeſellſchaft gemacht werden, die den Fondoder das Capital ihrer Handlung durch Verkaufungeiner gewiſſen Anzahl Actien zuſammen bringt; undum Einheimiſche und Fremde zur Theilnehmunganzureizen, ſo muͤßten einer ſolchen Geſellſchaft ent-weder ſehr große und wichtige Privilegien ertheiletwerden, oder der ſchlechte Zuſtand und die uͤble Ver-waltung auslaͤndiſcher Handlungscompagnien mußdas Ihrige beytragen, oder der Hof muß die Geſell-ſchaft mit weſentlicher Beyhuͤlfe unterſtuͤtzen. Frank-reich hat ſeinen verſchiedenen Handlungscompagnienoͤfters viele Millionen umſonſt zur Beyhuͤlfe gege-ben, und andere Regenten haben zuweilen die erſtenSchiffe auf ihre Koſten ausgeruͤſtet, und den Hand-lungsgeſellſchaften geſchenket.

*) Außer dieſer Obermacht erwartet man zu viel vondenen Nachbarn, wenn man ſich einbildet, daß ſieeine bluͤhende Schifffahrt und Handlung von einemandern Volke, gelaſſen durch ihre Graͤnzen treibenſehen koͤnnen, ohne daß ihnen einfallen ſollte, daßſie dieſe Handlung und Schifffahrt ſelbſt trei-ben koͤnnten, und ohne daß ſie folglich einer ſolchenHandlung durch ihr Land nicht allerley Hinderniſſein