Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
232
JPEG-Download
 

Fuͤnfte Regel:Die durchge-henden Waarenmuͤſſen nur mitmaͤßigen Wege-zoͤllen belegetwerden.

232 Von den Huͤlfsmitteln

richtet ſeyn. Solchemnach iſt leicht einzuſehen, daßden Unterthanen durch hohe Eingangsrechte die ein-zufuͤhrenden Nothwendigkeiten nicht ſchwer gemachtwerden muͤſſen. Ueberdieſes ſteigt dadurch nicht al-lein der Preiß dieſer unentbehrlichen Waaren, ſon-dern auch vieler andern Dinge, wozu die eingehendenunentbehrlichen Waaren gebraucht werden, oder wo-mit ſie in einigem Zuſammenhange ſtehen*). Esgereichet aber gar ſehr zum Vortheile der Landespro-ducte, wenn die Materialien und andere unentbehr-kiche Dinge wohlfeilen Preißes ſind(§. 199).

*) Alle fremde Haupt⸗ und Neben⸗Materialien, die wirzu unſern Manufacturen und Fabriken noͤthig ha-ben, muͤſſen nach dieſer Regel mit gar keinen Ein-gangsrechten beſchweret werden. Man wuͤrde ſonſtmittelbarer Weiſe die Mannfacturen⸗ und Fabriken-Waaren ſelbſt beſchweren und vertheuren, derenwohlfeiler Preiß obausgefuͤhrter maßen zu ihremDebit ſo nothwendig iſt. Unterdeſſen ſo klar dieſeGrundſaͤtze ſind: ſo ſind ſie doch noch nicht in allenLanden in Ausuͤbung.

§. 217.

Die fuͤnfte Grundregel koͤmmt endlich darauf an,daß die durchgehenden Waaren außer maͤßigen We-gezoͤllen und Mauthen mit gar keinen Abgaben be-ſchweret werden. Es erfordert dieſes nicht allein diegute Freundſchaft und Correſpondenz mit andern Voͤl-kern, indem dergleichen Durchgang dem Lande kei-nen Schaden, ſondern vielmehr Vortheil und Nah-rung zuwege bringt; ſondern wenn man anders ver-faͤhrt, ſo wird man dadurch nichts gewinnen, alsſeinen eigenen Unterthanen den Handel in auswaͤrti-gen kaͤndern gleichfalls ſchwer zu machen, indem mangewiß verſichert ſeyn kann, daß auswaͤrtige Maͤchtedas Wiedervergeltungsrecht gebrauchen werden. Deneinzigen Fall kann man ausnehmen, wenn der Durch-

gang

41