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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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248
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Der Regent

248 Nutzen der Bergwerke

und ſolche zu bebauen. Es faͤllt mithin die Fragevon ſelbſt weg, ob es beſſer ſey, allein den Untertha-nen, oder auch zugleich den Fremden, den Bergbau zugeſtatten. Ein freyes Bergwerk muß die Fremdenallerdings zulaſſen. Es iſt auch nicht zu vermuthen,daß die Fremden ſich darnach ſonderlich bemuͤhen wer-den, bis nicht der Bergbau bereits im Lande rege ge-macht iſt. Ueberdieß iſt der Bergbau von ſo großemNutzen vor das Land(§. 227) und der Landesherrzieht in Anſehung des Silbervorkaufs, des Zehenten,

atnsachasals E nerha enen

der Quartalgelder und anderer Gerechtſame, ſo be-traͤchtliche Einkuͤnfte daraus, daß das wenige Gold

und Silber, ſo bey dieſen oder jenen mitbauendenFremden außer Landes gehen moͤchte, keine großeAufmerkſamkeit verdienet.

H. 32.Es iſt aber zu Befoͤrderung des Bergbaues die

8 muß nicht ſelbt Erklaͤrung freyer Bergwerke nicht allein ſchlechter-

dings noͤthig, ſondern es iſt auch jedem Landesherrnanzurathen, daß er, zu beſſerer Anreizung Einheimi-ſcher und Fremden, in ſeinen Bergordnungen ein vorallemal verſichert, daß er ſich des Selbſtanbaues der

Bergwerke oder des Mitbaues bey allen Arten von

Metallen und Mineralien gaͤnzlich begiebt. Es iſtdie Selbſtanbauung ſeinem und des Staats wahremVortheile ohnedem nicht gemaͤß(§. 231). Wennder Regent aber nur bey reichhaltigen Erzten mit zubauen Luſt bezeiget, oder geſtattet, daß ſeine Berg-und Cammer⸗Collegia die Gewerken von ſolchem er-giebigen Bau durch allerhand Kuͤnſte und Griffe ver-draͤngen: ſo muß dieſes dem Bergbau zu gar ſchlech-ter Befoͤrderung gereichen. Denn wer wird wohlLüſt haben, etwas anſehnliches auf den Bergbau zuverwenden, wenn man weiß, daß man nur bey armenErzten und wenig ergiebigen Werken eines Fugſgen

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