Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
248
JPEG-Download
 

248 Nutzen der Bergwerke

und solche zu bebauen. Es fallt mithin die Fragevon selbst weg, ob es besser sey, allein den Untertha-nen, oder auch zugleich den Fremden, den Bergbau zugestatten. Ein freyes Bergwerk muß die Fremdenallerdings zulassen. Es ist auch nicht zu vermuthen,daß die Fremden sich darnach sonderlich bemühen wer-den, bis nicht der Bergbau bereits im Lande rege ge-macht ist. Ueberdieß ist der Bergbau von so großemNutzen vor daö Land (H. 227) und der Landesherrzieht in Ansehung des Silbervorkaufö, des Zehenten,der Quartalgelder und anderer Gerechtsame, so be-trächtliche Einkünfte daraus, daß daö wenige Goldund Silber, so bey diesen oder jenen mitbauendenFremden außer Landes gehen möchte, keine großeAufmerksamkeit verdienet.

§. 2Z2.

Es ist aber zu Beförderung des Bergbaues dieErklärung freyer Bergwerke nicht allein schlechter,dings nöthig, sondern es ist auch jedem Landesherr»anzurathen, daß er, zu besserer AnreizungEinheimi-scher und Fremden, in seinen Bergordnungen ein vorallemal versichert, daß er sich des SelbstanbaueS derBergwerke oder des Mitbaueö bey allen Arten vonMetallen und Mineralien gänzlich begiebt. Es istdie Selbstanbauung seinem und des StaatS wahremVortheile ohnedem nicht göinäß (§. azi). Wennder Regent aber nur bey reichhaltigen Erzten mit zubauen Lust bezeiget, oder gestattet, daß seine Berg-und Cammer-Collegia die Gewerken von solchem er-giebigen Bau durch allerhand Künste und Griffe ver-drängen: so muß dieses dem Bergbau zu gar schlech-ter Beförderung gereichen. Denn wer wird wohlLust haben, etwas ansehnliches auf den Bergbau zuverwenden, wenn man weiß, daß man nur bey armenErzten und wenig ergiebigen Werken eines ruhigen

Best-