Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
250
JPEG-Download
 

250 Nutzen der Bergwerke

Bergleuten zu demjenigen, was ſie woͤchentlich ausder Knapſchaftscaſſe erhalten, noch eine geringeZulage reichte, und vor diejenigen gewiſſe Praͤ-mien ausſetzte, welche neue bauwuͤrdige Gaͤnge ent-deckten: ſo wuͤrden ſie bald neue Gebirge aufſchlieſ-ſen und gluͤckliche Schuͤrfe thun, zumal in Gegen-den, wo ihnen oͤfters die edelſten aber unerſchro-tenen Gebirge vor der Naſe ſtehen, wenn ſonſt dieklugen Herren Bergbeamten einige Einſicht in dieAufſuchung erzthaltiger Gebirge haͤtten.

§. 234.

v'men Vergs⸗ Denenjenigen Werken, die keine Ausbeute oderman auf aͤmlle Gewinnſt abwerfen, muß eine weiſe Regierung aufArt zu Huͤlfe verſchiedene Art zu Huͤlfe zu kommen ſuchen. Man

kommen. 1muß ihnen den Zehenten, die Quartalgelder und

andere Abgaben gaͤnzlich erlaſſen; und da ſonſt die

gewonnenen Metalle in dem Vorkaufe des Landes-herrn unter ihrem wahren Werthe bezahlet werden:ſo muß man ſie bey ſolcher Werken nach ihrem ge-rechten Preiße verguͤten. Ja man muß ihnen auseiner beſonders zu errichtenden Bergbau⸗Caſſe, dar-zu die Ausbeute abwerfenden Bergwerke etwas we-niges beyzutragen haben, und andere Fonds leichtausfuͤndig zu machen ſind, wirkliche Beyhuͤlfe undUnterſtuͤtzung angedeyen laſſen. Viele Werke, diein der Folge vor das Land von betraͤchtlichem Nutzengeweſen ſeyn wuͤrden, bleiben gleich anfangs liegen,weil es den Gewerken an gutem Vertrauen und anhinlaͤnglicher Unterſtuͤtzung mangelt.

§. 235.

Diezeithergen Was die Artund Weiſe den Bergbau zur Aufnah-Wergrechte die me und Befoͤrderung deſſelben einzurichten(§. 230)Bergbau zu be⸗ anbetrifft: ſo kann ich mich nicht uͤberreden, daß dieſordern. in der Welt eingefuͤhrten Bergordnungen und Rech-

te dieſen Endzweck zu leiſten eben ſonderlich geſchicktwaͤren.