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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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251
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zu Vermehrung des Reichthums. 251

waͤren. In dem mittlern Zeitalter unternahmen dieBerghauer den Bergbau gemeiniglich auf ihre eigeneGefahr und Koſten. Sie wuͤhleten in die Gebirge hin-ein, ſo weit es ſich wegen der Waſſer thun ließ. Manwußte damals nichts von koſtbaren Maſchinen undKuͤnſten, ſondern wenn ſich die Waſſer durch Schoͤ-pfen und Herauswinden nicht mehr zwingen ließen:ſo ließ man dieſe Grube ſtehen, und ſuchte ſein Gluͤckanderwaͤrts. Eben ſo wenig wußte man von weit-laͤuftigen Huͤtten und Pochwerken und andern der-gleichen koſtbaren Anſtalten; indem man es mit derreinen Ausbringung des Gehalts ſo genau nicht nahm.Auf dieſe kleine Art des Bergbaues gruͤnden ſich aberunſere zeitherigen Bergrechte noch immer. Daherentſteht das kleine Feld, ſo einer Gewerkſchaft ver-meſſen wird, die Muthung, die Friſten, das Erb-vermeſſen, das Recht der aͤltern Gewerkſchaft, dasStollenneuntel, und viele andere dergleichen heutigeBergrechte und Verfaſſungen, die zu nichts, alsStreit und Proceſſen, unter den Gewerkſchaften An-laß geben, und mit unſerer heutigen koſtbaren Artdes Bergbaues gar nicht uͤbereinſtimmen. Gleich-wie wir aber heute zu Tage, da unſere Vorfahrendie leicht zu bauenden Gaͤnge bereits ausgehauen ha-ben, und da wir allen moͤglichen Gehalt der Erztemitnehmen muͤſſen, wenn wir auf die Koſten kom-men wollen, gar koſtbare Maſchinen, Huͤtten⸗ undPochwerks⸗Anſtalten noͤthig haben; ſo erfordert derBergbau ungleich groͤßern Aufwand und eine ver-einigte Bemuͤhung, die ſich bey vielen kleinen Ge-werkſchaften, wenn ſie nicht eine beſondere Verbin-dung unter einander haben, ſchwerlich hoffen laͤßt.

§. 236.Man ſollte demnach einer Gewerkſchaft, die ſich

in ein unverſchroten Feld anſetzet, das iſt, in einemGebirge

Man ſoll einerGewerkſchaftwenigſtens