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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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255
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zu Vermehrung des Reichthums. 255

§. 239.

Was endlich die groͤßere Vollkommenheit der Berg-werkswiſſenſchaften anbetrifft: ſo wird ſo leicht nie-mand laͤugnen koͤnnen, daß wir noch gar keinen ho-hen Grad darinnen erreichet, ſondern dieſe Wiſſen-ſchafren vielmehr ganz Handwerksmaͤßig tractirethaben. Junge Leute haben bey andern Berg⸗ undHuͤtten⸗Bedienten gelernet, oder vielmehr die Arbei-ten des daſigen Bergwerks abgeſehen, hoͤchſtens ha-ben ſie die Wanderſchaft angetreten und ſich in frem-den Bergwerken umgeſehen. Allein, weder ſie, nochihre Lehrmeiſter, haben daran gedacht, ſich eine gruͤnd-liche Kenntniß der Mineralien und ihrer Beſtand-theile oder der Wirkung der Foßilien, Salze und an-derer Zuſchlaͤge im Feuer gegen einander bekannt zumachen. Dieſe Wahrheit iſt ſo allgemein, daß manvielleicht nur diejenigen Bergbedienten ausnehmenkann, die unter dem vortrefflichen Henkeldie Berg-

werkswiſſenſchaften ſtudiret haben, oder die ſich vor

ſich ſelbſt die gruͤndlichen Buͤcher in dieſen Wiſſen-ſchaften bekannt gemacht, und ſich dadurch eine gnug-ſame Einſicht in der Metallurgie, Mathematik undMechanik verſchaffet haben. Unterdeſſen deuchtmich, erfordern dieſe Wiſſenſchaften, welche mit der

Wohlfahrt des Staats ſo genau verbunden ſind, amn

eben ſowohl die Vorſorge der Regierung, als dieRechtsgelehrſamkeit, Arztneykunſt und Weltweisheit,zu deren Erlernung man allenthalben faſt uͤberfluͤßige

Anſtalten gemacht hat. Denn wir duͤrfen uns in

Deutſchland uͤber den Mangel der Schulen und Uni-verſitaͤten gar nicht beklagen. Eine weiſe Regierung

ſolte alſo in der That darauf denken, in anſehnlichen

Bergſtaͤdten, Schulen und Akademien vor die Berg-werkswiſſenſchaft zu errichten.

§. 240.

Die Berg-werkswiſſen-ſchaften ſindnoch zu keinerVollkommen-heit gelanget.

Die Regie-rung ſollte aufderen Aufnaheme bedacht