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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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256
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Man ſollte ei-ne Pflanzſchulevon kuͤnftigenBergbedientenerrichten.

Man muß gu-te Erfindungenin Bergwerks-ſachen beloh-nen.

2565 Nutzen der Bergwerke

§. 240.

Da es auch allerdings gut iſt, wenn man vonder Beſchaffenheit und Tuͤchtigkeit der beſondernSubjecte, die man einmal zu Bergbedienten ge-brauchen will, im voraus verſichert ſeyn kann; ſowuͤrde es einen vorzuͤglichen Nutzen haben, wennein Staat, der Bergwerke hat, eine beſondere Pflanz-ſchule errichtete, und junge Leute auf ſeine Koſtenin den Bergwerkswiſſenſchaften unterrichten ließe.Die oͤſterreichiſchen Staaten haben hierinnen eineſehr gute Einrichtung. Se. Kaiſerl. Koͤnigl. Maj.haben vor ein jedes Land, worinnen Bergwerke ſind,eine gewiſſe Anzahl ſo genannter Bergpracticantenaufnehmen laſſen, worunter Grafen, Edle undandrer anſehnlicher Leute Kinder ſind. Dieſe tretenſo fort bey ihrer Annehmung in gewiſſe Beſoldung,und werden dabey ohnentgeltlich in den Bergwerks-ſachen practiſch unterrichtet, wobey ſie zugleich, nachBeſchaffenheit ihrer Faͤhigkeit, zu allerley Aufſicht,Geſchaͤfften und Verrichtungen als Bergbediente ge-braucht werden, bis ſie bey vorfallender Erledigungin wirkliche Bergbeamtenſtellen geſetzet werden. Die-ſer Anſtalt fehlet nichts, als daß ſie nicht entwedervorher, oder neben der practiſchen Anweiſung durchordentliche Collegia in den theoretiſchen Grundſaͤtzender Bergwerkswiſſenſchaften genugſamen Grundlegen.

§. 241.

Wenn aber die Bergwerkswiſſenſchaften in derThat zu einer groͤßern Vollkommenheit gelangen ſol-len: ſo muß eine weiſe Regierung nichts unterlaſſen,faͤhige Koͤpfe durch allerley Arten von Belohnungenzu Verbeſſerung dieſer Wiſſenſchaften aufzumun-tern. Dieſes geſchieht vornehmlich, wenn mandiejenigen, ſo nuͤtzliche Erſindungen hierinnen ge-macht

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