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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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260 Von dem Nahrungsſtande

dert wird. Es wird naͤmlich erfordert 1) daß dergeſammte Nahrungsſtand im Lande in einem gutenZuſammenhange erhalten werde; 2) daß das Landſeinen Credit beſtaͤndig aufrecht erhalte; 3) daß dieManufacturen und Handwerke ſich in einem gutenZuſtande befinden, und 4) daß dem Muͤßiggange„ t e und dem Betteln geſteuert werde. Folglich erhal-ſchnitt in vier ten wir nach Maaßgebung dieſer vier Hauptmittel inHauptſtuͤce. dieſem Abſchnitte vier Hauptſtuͤcke; davon das erſtevpoon dem Zuſammenhange des geſammten Nahrungs-ſtandes im Lande, das zweyte von dem Credit desLandes, das dritte von dem Manufactur⸗und Hand-werks⸗Weſen, und das vierte von Steurung desMuͤßiggangs und des Betteln handeln wird.

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Erſtes Hauptſtuͤck.Von dem Zuſammenhange des geſammtenNahrungsſtandes im Lande.§. 245.

““ T J gute Zuſammenhang des geſammten Nah-menhanges des rungsſtandes im Lande iſt gewiß eines der noͤ-

Noheungchene thigſten Mittel zur Circulation des Geldes. Denn

labon des Gel⸗ wenn der Nahrungsſtand kein rechtes Verhaͤltniß ings.

allen ſeinen Theilen gegen einander hat; wenn es baldan den erforderlichen Materialien, bald an den Ar-beitern ermangelt: wenn dieſe oder jene Nahrungs-art im Lande gaͤnzlich darnieder liegt; wenn man ſichauf gewiſſe Gewerbe und Nahrungsarten allzuhaͤu-fig befleißiget, daß die dabey beſchaͤfftigten Perſonenihren Unterhalt dabey nicht finden koͤnnen; oderwenn der Nahrungsſtand uͤberhaupt ſchlecht beſchaf-fen iſt; ſo muß der Umtrieb des Geldes allerdings1 darunter