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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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264 Von dem Nahrungsstande

da6 Geld, das durch die Abgaben he,ausgeht, sichnicht wieder in denselben ergießet. Ein blühenderNahrungsstand ist aber die eigentliche Stärke undGesundheit des Staakö.

§. - 48 .

Ferner muß Zu diesem Behuf muß der Regent ferner eine sei.He'verbeÄ^ ^r vornehmsten Grundregeln seyn lassen, daß erWaheungsart keine einzige Art der Nahrung selbst treiben und vor-lebst treiben, züglich an sich und seine Cammern ziehen will. Dieerhabene Würde eines Regenten erfordert ganz an-dere Bemühungen, als sich mit Gewerben und Nah-rungsarten zu beschafftigen. Dieses ist vielmehr sei-nen Pflichten ganz entgegen gesetzt, nach welchen erdie Glückseligkeit seiner Unterthanen befördern soll,die hauptsächlich darauf ankömmt, daß sie sich durchihren Fleiß und Arbeit die Nothdurst und Bequem-lichkeit des Lebens verschaffen können (§. zg.Folglich gehen seine vornehmsten Pflichten dahin, daßer seinen Unterthanen alle mögliche Arten sich zu näh-ren und das Ihre zurGlückseligkeit des Skaats bey-zutragen an die Hand geben soll; und wie wollen dieUnterthanen im Stande fern, die Abgaben zur Norh-durfc des ScaatS ertragen zu können, wenn ihnendie Mittel und Wege entzogen werden, wodurch sieetwas gewinnen können. Nichts ist so leicht zu er-finden und auszuüben, als daß der Landesherr z.E.das Bier- und Branntewein-Brennen, die Wirths-und Gast-Hauser, die Mühlen, die Schafereyenu. d. m. vor Regalien erkläret, und sich mit Aus-schließung seiner Unterthanen allein zueignet, und eswird darzu weder eine Cameralwissenschaft, noch eineRegentenklugheit erfordert. Allein, nichts ist auchso klein und unwürdig vor einen Regenten; und ergiebt dadurch nichts weniger, als eine Liebe vor seinVolk, zu erkennen, die doch alle seine Handlungen

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