im Lande. 265
beleben ſoll, wenn er den Charakter nicht verunehren
will, in welchen ihn die Vorſehung geſetzet hat.
Unterdeſſen muß man dieſe Regel nicht ſo weit er⸗ elcs.
ſtrecken, daß der Regent gar nichts unternehmen und und Nothwen-
veramſtalten duͤrfte, was mit den Gewerben der Un⸗ vor die
es. 3 3 3 Armee kann er
terthanen einige Aehnlichkeit hat. Er kann nicht auf ſeine Rech-
nur alle Arten der Kriegesbeduͤrfniſſe und andrer 2 arbeiten
Nochwendigkeiten vor die Armee in ſeinen eigenen Fa-
briken und Manufacturen bearbeiten laſſen, ohne ei-
nigen Vorwurf zu befuͤrchten; ſondern die gute Wirth-
ſchaft und die Vermeidung des Unterſchleifs der Krie-
gesbefehlshaber und der Bevortheilung der Lieferan-
ten rathen ihm ſolches auch allerdings an. Allein,
das ſind auch keine Gewerbe und Nahrungsarten zu
nennen, wenn man etwas zu ſeiner eigenen Beduͤrf-
niß bearbeiten laͤßt. Eben ſo ſieht ſich ein weiſer Desgleichen
Regent ilen genoͤthiget, gewiſſe Fabriken und eine Manufa-gent zuweilen g get, g. 8 etur anlegen,
Manufacturen auf ſeine eigene Koſten anzulegen, aber nicht bes
weil ſie niemand unternehmen will; und auch dieſes ülten.
kann man kein Gewerbe nennen, wenn ſie der Re-
gent, ſo bald ſie in gutem Stande ſind, an jemand
anders abtritt und eigenthuͤmlich uͤberlaͤßt.
§. 249.
Sodann koͤmmt die vornehmſte Pflicht eines Re⸗ 7 8.92.genten in Anſehung des Nahrungsſtandes und ſeines“ SS8Zuſammenhangs darauf an, daß er die geſammten Fe.Gewerbe im Lande, und ein jedes insbeſondere, der⸗ und de Landesgeſtalt veranſtalte, leite und dirigire, wie es die beſitzen.Nothdurft des Landes, die auswaͤrtigen Commer-cien, die Befoͤrderung und Vermehrung der Nah-
rung der Unterthanen, und kurz die allgemeine Wohl-fahrt der Staats erfordern. Es iſt alſo leicht einzu-ſehen, daß dieſes eine genugſame Kenntniß ſowohlder Gewerbe im Lande, als der Beſchaffenheit desLandes ſelbſt und ſeines Ueberfluſſes, Mangels, Be-