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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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275
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im Lande.

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mögen aufUniversitäten verzehrt haben, im Kummerund Elend sitzen, und dem gemeinen Wesen, wo nichtüberlästig, dennoch gänzlich unnühe sind; da sie hin-gegen als Kausieure, Manufacturiers und Handwer-ker sich selbst ganz Wohl hatten nähren, und dem ge-meinen Wesen zugleich mißlichst»» können. DiesemUebel würde die Regierung ganz leicht abhelsticheMaaße geben können, wenn sie in Ansehung dercrjeni-gen, so sich der Gelehrsamkeit widmen, so ernstlichePrüflingen von Zeitzu Zeit anordnen wollte, als dieweisen Sinestr bey sich eingeführt haben.

H. 259.

Endlich wird zu demZusammenhange des gesamM-ken NahrungssiandeS überhaupt ein wohleingerichte-tesIntelligenzwestn erfordert. Es muß nämlich in ol-len ansehnlichen Städten wöchentlich ein gedruckterBogen heraus kommen, in welchem von allen zu ver-kaufenden, zu verleihenden, zu verpachtenden und an-dern in dcnNahrungsstandeinschlagendenSachenAn-zeige undNachricht gegeben wird. Den übrigen.Raumkönnen zwargelehrte Abhandlungen einnehnien, wiezeither an verschiedenen Orten geschehen ist. Alleinda die Abhandlungen aus der Rcchlsgelehrsamkeit,Weltwei'sheik, Geschichte und dergleichen mit demNahrungsstande, welchem doch dieBlatter gewidmetsind, keinen Zusammenhang haben; so sollte man bloßsolche Abhandlungen daselbst einrücken lassen, die deNManufacturen, Fabriken und Gewerben, und über-haupt dem gesellschaftlichen Leben der Menschen, zurAusnahme, Vortheil und Beförderung gereichen«Man sollte auch die Anstalt trösten, daß die den Zu-sammenhang des Nahrungsstandes betreffendeNach«richten haustger,als gemeiniglich geschieht,eingerücketwürden.

S 2 Zweytes

Ein wohl ein,gerichtetes In«techgenzweienwies noch zudem Znsam-weiihangc des,Nahnmgs-sicmdes erfor-dert.