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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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276
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276 Don dem Credite des Landes.

Zweytes Hauptstück.

Don dem Credite des Landes.

§. 262.

War der Cre-dit, der zurLirculativndes Geldes garsehr erfordertwird, eigml-Xch ist.

t!^as zweyte Hauptmittel, welches die Cirkulationdes Geldes befördert, ist ein vollkommenerCredit des Landes (§. 24z). Es ist aber der Creditderjenige gute Glaube und das Vertrauen, mit wel-chem die im Lande Gewerbe treibenden Personen ihrGeld und Vermögen einander anvertrauen; und mansieht leicht, wie viel ein solcher guter Credit zudemUmtriebe des Geldes beytragt. Denn wenn die ve»mögenden Personen aus Mistrauen und Besorgungdes Verlustes *) ihr Geldund Güter niemand anver-trauen ; sondern ungebraucht bey sich liegen lassen,oder solches lieber in auswärtigen Landern unterbrin-gen : so wird sich wenig Geld in den Gewerben besin-den, und mithin ein schlechter Umtrieb desselben vor-handen seyn. Eine weise Regierung muß demnachsorgfältig bemühet seyn, den Credit im Lande voll-kommen aufrecht zu erhalten.

*) Ein jedes Mistrauen, es sey von welcher Natur eswolle, verursachet eine Hemmung in der Cirkulationdes Geldes, und ist folglich ein Uebel und Krankheit indem Etaatskörper. Die Regierung muß also nichtallein allenthalben solche gerechte Grundsätze undMaaßregeln beobachten, daß dadurch alle Arten desMisrrauens vermieden werden: sondern sie mußauch aufmerksam seyn, daß niemand aus Einfaltoder eigennützigen Absichten dergleichen Mistrauenund Furcht ungegründeter Weise erreget.

§. 261.

Der Credit Es giebt aber eigentlich dreyerleyArten des Eke-lst drcyerley: jm Lande. Es ist nämlich 1) der Credit des

Regen-