Don dem Credite des Landes. 277
Regenten, und seiner Cassen an und vor sich selbst zubetrachten. Sodann ist 2) der öffentliche Credit desLandes hiervon zu unterscheiden, wodurch man entwe.der den Credit des ganzen Landes bey auswärtigenNationen, oder den Credit der Landstande und derCassen, die unter ihrerDirection stehen, oder endlichden Credit einer großen allgemeinenHandlungsgesell-schaft, die gleichsam die ganze Nation vorstellt, zuverstehen pflegt. Endlich ist z) der besondere Creditim Lande zu erwägen, welcher auf die Sicherheit derouszuleihenden Gelder unter Privatpersonen, oderauf d,e Leichtigkeit, mit welcher ehrliche und vermö«gende Leute Geld zu ihrer Bedürfniß aufnehmen kön-nen, ankömmt. Alle drey Arten des Credits müssenunter einer guten Regierung vollkommen stattfinden,wenn sie diesen Namen in der That verdienen und derUmtrieb deö Geldes und die Wohlfahrt des Staatswahrhaftig befördert werden soll.
§. 262.
Was den Credit des Landesherrn und seiner Cas-sen insbesondere anbetrifft, so kann derselbe nicht aus-ser Acht gelassen werden, ohne dem Staate eine un.heilbare Wunde zu versehen. Es können sich tau-senderley Vorfälle ereignen, wo durch schleunigeAufbringung einer benöthigten Geldsumme, entwe-der der Staat aus besondern Nöthen und unglückli-chen Umständen gerettet, oder besondere Vortheilevor denselben erworben werden können, und wo esdie Eil und das Geheimniß nicht gestattet, sich durchaußerordentliche Abgaben der Unterthanen oder aufandere Art zu helfen. Wenn nun in solchen Fällender Credit des Landesherrn und seiner Cassen erman-gelt; so sieht es betrübt aus. Es kömmt aber dieserCredit auf Treue, Glauben und Ehrlichkeit an, mitwelcher der Regent und seine Cammercollegia in den
S z beson-
1) deS Regen-ten, r) der öf-fentliche, undz) der besondereCredit.
Der Credit derLandesherr» istsehr nöthig; wo-durch er erhal-ten wird.