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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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278
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L?8 Von dem Credite des Landes.

besondern Geschafften und Conkracten mit Privat.4.: . Personen verfahren; und e6 ist demnach leicht zubeurtheilen, wie übel diejenigen Cameralisten ih-ren Herren rathen, die, um denenselben einen Vor.theil zu stiften, den landesherrlichen Pachtern, ih-ren Erben und andern'Contrahenten allerlei) Chica.neu und Unbilligkeiten unter scheinbaren Vorwan-den zufügen. - Es hangt jedoch auch dieser Creditgroßen Theils von richtiger Zahlung der Interessenab. Denn Fremde und Einheimische, die ihr Geldauf Zins zu nutzen suchen, halten es so lange vorsicher, und begehren so lange keine Veränderungdamit vorzunehmen, als die Interessen davon rich-tig fallen. Folglich kann die Zahlung der Interes-sen ohne äußersten Nachtheil vor den Credit des Re-genten und die gestimmte Wohlfahrt des StaatSnicht unterlassen werden.

§> -6z<

Wodurch der Der öffentliche Credit ist einem fände eben so-ö^atiicde^C^ thig. Denn wenn die gestimmte Nation, die Land.dg erhalten stände, oder eine große Handlungsgcsellschaft, beyauswärtigen Völkern keinen Credit haben; so wer-den die auswärtigen Commercien, und folglich dieinnlandischen Manufacturen, Fabriken und Gewer-be, die aus den auswärtigen Debit großen Theilsankcmmen, in schlechtem Zustande seyn; mithin wirdauch die Nahrung und die Cireulation des Geldesgänzlich darnieder liegen. Die Haltung Treu undGlaubens und die Vermeidung alles Betrugs undaller Ungerechtigkeit gegen Ausländer, sind die vor-nehmsten Mittel, den öffentlichen Credit zu erhalten,sowohl als die richtigen Zahlungen, und besonders«in wohl eingerichtetes Wechselnegotium.

§. 264..