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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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278
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278 Von dem Credite des Landes.

beſondern Geſchaͤfften und Contracten mit Privat-perſonen verfahren; und es iſt demnach leicht zubeurtheilen, wie uͤbel diejenigen Cameraliſten ih-

ren Herren rathen, die, um denenſelben einen Vor-theil zu ſtiften, den landesherrlichen Pachtern, ih-

ren Erben und andern Contrahenten allerlen Chica-nen und Unbilligkeiten unter ſcheinbaren Vorwaͤn-den zufuͤgen. Es haͤngt jedoch auch dieſer Creditgroßen Theils von richtiger Zahlung der Intereſſenab. Denn Fremde und Einheimiſche, die ihr Geldauf Zins zu nutzen ſuchen, halten es ſo lange vorſicher, und begehren ſo lange keine Veraͤnderungdamit vorzunehmen, als die Intereſſen davon rich-tig fallen. Folglich kann die Zahlung der Intereſ-ſen ohne aͤußerſten Nachtheil vor den Credit des Re-genten und die geſammte Wohlfahrt des Staatsnicht unterlaſſen werden.

MWeßgurch der Der oͤffentliche Credit iſt einem Lande eben ſo nöͤ-x 1 thig. Denn wenn die geſammte Nation, die Land-

8 ird. 8. 2. 8Cgs auswaͤrtigen Voͤlkern keinen Credit haben; ſo wer-

innlaͤndiſchen Manufacturen, Fabriken und Gewer-be, die auf den auswaͤrtigen Debit großen Theilsankommen, in ſchlechtem Zuſtande ſeyn; mithin wird

gaͤnzlich darnieder liegen. Die Haltung Treu undaller Ungerechtigkeit gegen Auslaͤnder, ſind die vor-nehmſten Mittel, den oͤffentlichen Eredit zu erhalten,ſowohl als die richtigen Zahlungen, und beſondersein wohl eingerichtetes Wechſelnegotium.

§. 264.

dit erhalten ſtaͤnde, oder eine große Handlungsgeſellſchaft, bey-

den die auswaͤrtigen Commercien, und folglich die

auch die Nahrung und die Circulation des Geldes.

Glaubens und die Vermeidung alles Betrugs und

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