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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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279
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Von dem Credite des Landes. 279

§. 264.

Was endlich den besondern Credit im Lande an-betrifft; so ist dieses vornehmlich derjenige, worause6 Ln der Circulation des Geldes am meisten an-kömmt. Denn wenn die vermögenden Personen imLande ihr Geld und Güter, aus Besorgung des Der-lustes, niemand anvertrauen wollen, und folglich denGewerbe treibenden Personen die vornehmsten Mit-tel darzu ermangeln: so muß die Nahrung und derUmtrieb des Geldes nothwendig in schlechtem Zu-stande seyn. Die Mittel, diesen besondern Creditzu erhalten, kommen alle auf die Bequemlichkeit undSicherheit an, womit vermögende Personen ihreGelder auSleihen können. Die Sache ist aber sowichtig, daß wir die darzu erforderlichen Mittel be-sonders abhandeln müssen.

§. 265.

Da es Personen von großem Vermögen allemalviel bequemer ist, wenn sie ihr Geld auf einmal ingroßen Summen auSleihen können, als wenn sie,sichmit vielen einzeln Gläubigern bemühen sollen: so isteine Banco in einem beträchtlichen und wohl einge-richteten Staate fast unumgänglich nöthig. Es giebteigentlich zweyerlsy Arten der Banken, nämlich dieGiro-oder Wechsel-Banken, deren schon oben ge-dacht worden (§. 176), lind die Leihe-Banken, da-von wir itzo zu reden haben. Eine solche Leihebankwird auf den Credit des Regenten, der Landstände,einer großen Handkungsgesellschaft, oder einer wich-tigen, Handlung treibenden, Stadt dergestalt errich-tet, daß dcnenjenigen, die ihre Gelder hineinlegen,solche mit gewissen Procent verzinset werden; undzwar verwenden entweder der Landesherr, oder dieLandstände, solches Geld in ihren Nutzen, und wei-

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Nothwendig-keit des beson-dern Credits.

Das vornehm-ste Mittel darzuist eine wohleingerichteteBanco.