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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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279
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Von dem Credite des Landes. 270

§. 264.

Was endlich den beſondern Credit im Lande an-betrifft; ſo iſt dieſes vornehmlich derjenige, woraufes in der Circulation des Geldes am meiſten an-koͤmmt. Denn wenn die vermoͤgenden Perſonen imLande ihr Geld und Guͤter, aus Beſorgung des Ver-luſtes, niemand anvertrauen wollen, und folglich denGewerbe treibenden Perſonen die vornehmſten Mit-tel darzu ermangeln: ſo muß die Nahrung und derUmtrieb des Geldes nothwendig in ſchlechtem Zu-ſtande ſeyn. Die Mittel, dieſen beſondern Creditzu erhalten, kommen alle auf die Bequemlichkeit undSicherheit an, womit vermoͤgende Perſonen ihreGelder ausleihen koͤnnen. Die Sache iſt aber ſowichtig, daß wir die darzu erforderlichen Mittel be-ſonders abhandeln muͤſſen.

§. 265.

Da es Perſonen von großem Vermoͤgen allemalviel bequemer iſt, wenn ſie ihr Geld auf einmal ingroßen Summen ausleihen koͤnnen, als wenn ſie ſichmit vielen einzeln Glaͤubigern bemuͤhen ſollen: ſo iſteine Banco in einem betraͤchtlichen und wohl einge-richteten Staate faſt unumgaͤnglich noͤthig. Es giebteigentlich zweyerley Arten der Banken, naͤmlich dieGiro⸗ oder Wechſel⸗Banken, deren ſchon oben ge-dacht worden(§. 176), und die Leihe⸗Banken, da-von wir itzo zu reden haben. Eine ſolche Leihebankwird auf den Credit des Regenten, der Landſtaͤnde,einer großen Handlungsgeſellſchaft, oder einer wich-tigen, Handlung treibenden, Stadt dergeſtalt errich-tet, daß denenjenigen, die ihre Gelder hineinlegen,ſolche mit gewiſſen Procent verzinſet werden; undzwar verwenden entweder der Landesherr, oder dieLandſtaͤnde, ſolches Geld in ihren Nutzen, und wei-

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Nothwendig-keit des beſon-dern Credits.

Das vornehm-ſte Mittel darzuiſt eine wohleingerichteteBanco.