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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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280
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280 Von dem Credite des Landes.

sen zur Bezahlung der Interessen und des Capitalsgewisse sichere Einkünfte an; oder eine HandlungS»gesellschast, oder Handelsstadt, leihet diese eingeleg»ten Gelder wieder anandre gegen genügsame Sicher»heit und ein HöheresInteresse aus. Es können auchbeydeArtender Wechsel- und Leihe-Banken gar wohlin einerley Anstalt mit einander vereiniget werden,dergestalt, daß auch die Ab - und Zuschreibung derCapitalien vor die Kaufleute und die stündlicheAuS-Zahlung der Gelder gegen Verlust einer vierteljähri-gen Interesse neben der Einrichtung einer Leihebankstatt finden können *). Wenn aber eine solcheBanco ihren Endzweck wahrhaftig erfüllen und denGewerben und der Circulation des Geldes in derThat zu Nutze kommen soll: so muß sie den allervoll-kommensten Credit haben. Dieser berühre fast le-diglich in der richtigen Zahlung der Interessen, diefolglich niemals, auch nicht bey den gefährlichstenZeitläuften, unterlassen werden müssen; und derRegent muß eS eher an allen andern Orten, als hier.an ermangeln lassen. Denn die Unterlassung derIncereßzahlung ist nicht die geringste Hülfe vor denStaat. Vielmehr fällt sodenn alles zu, und willsein Geld zurück haben. Da hingegen, wenn dieInteressen richtig gezahlet werden, der Regent eherHülse in den dermaligen Nothfallen aus der Bancohaben kann, weil bey richtiger Zahlung der Interes-sen der schlechkeZustand derStaaköwirthschaft nichtvermuthet wird, und sich daher schon Leute findenwerden, die ihr Geld in die Banco geben *"). Zugeschweige«, daß der Verlorne Credit derBanco einesehr große Wunde vor den Staat ist, und die mitgroßen und vieljährigen Bemühungen wieder gehestler werden muß.

*) Wenn eine solche Banco einen vollkommenen Credithat: so ist sie eines der allervoitrefflichstcn Mittel,

wodurch