Buch 
1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
281
JPEG-Download
 

Von dem Credite des Landes, -gi

wodurch der Mangel einer genügsamen Summe descjrculirenden Geldes gehoben werden kann. Dennwenn die Papiere der Banco allenthalben einen s»guten Credit haben, daß sie ohne Weigerung alsbaar Geld angenommen werden; so ist es eben das,als wäre die Summe des circulirenden Geldes umso hoch vermehret worden, als Bancopapiere vor-handen sind. Der Umstand also, daß der Staat,oder die Landstande Schulden haben, kann zu derallcrheilsamsten Wirkung angewendet werden. Al-lein, wenn diese Papiere nicht beständig in dem voll-kommensten Credit erhalten werden; so ist der nach-herige Schaden viel größer, als der vorhergehendeNutzen. Diese Papiere verlieren augenblicklich ih-ren Werth; und es ist eben das, als wenn einegroße Menge Blut aus dem menschlichen Körperauf einmal ausgestoßen wird. Denn dieses ver-mcynre Geld, oder diese Zeichen des Geldes, werde«auf einmal aus der Cirkulation ausgestoßen, unddie Unordnung, die dadurch in dem Staatskörperentsteht, ist leicht einzusehen. Daher ist auch dieFrage leicht zu beantworten, ob man ohne Noth,wenn der Staat, oder die Landstande, keine Schul-den haben, dergleichen Papiere machen soll« Sosehr einige dieses angerathen haben; so halte ich esdoch nicht davor. Das wäre eben, als wenn mansich zum Spaß trepaniren, oder eine Menge fremdBlut in die Adern treiben lassen wollte. Die Un-fälle des Staats, die solche Papiere in Miscredit se-tzen , sind nicht alleinal zu vermeiden«

**) Der aus der richtigen Zahlung der Interessen ent-stehende vollkommene Credit der Banco hat auchnoch einen andern beträchtlichen Nutzen. Mankann nämlich das Geld in der Banco gegen gerin-gere Interessen haben. Denn wenn die Bancovollkommenen Credit hat; und es sind ein paarmal hundert tausend Thaler zu diesem Ende baarbey der Hand : so kann man nur publiciren, daßman diejenigen Summen auszahlen wolle, die ge-gen ein höheres Interesse in der Banco stehen, alsdas allgemeine Regulativ seyn soll. Wenn dieBancocreditor es sehen, daß das Geld einigen wirk-lich ausgezahlet wird: so werden die meisten cr-S 5 wählen,