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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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282
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L82 Von dem Credite des Landes.

wählen, ihr Geld gegen das geringere Interessedarinnen zu lassen, weil sich nicht gleich Gelegen-heit findet, das Geld eben so sicher wieder unter zubringen. Jedoch muß man das Interesse nichtallzu sehr herunter setzen. damit man den Ausgangdes Geldes in auswärtige Banken dadurch nichtveranlasse

§. 266.

Sodann wer- Weise und strenge Gesetze und Anstalten wider dieden gutc Gesene Banqueroute dienen gleichfalls sehr zu BeförderungEE-Ban- des besondern Credits im Lande. Die nachkheiligcnquewuts ersor- Folgen wichtiger Banqueroute sind in der That so-wohl vor die Commercien und den Nahrungsstand,als den Credit im Lande sehr beträchtlich. Wenn siealso böslich und vorschlich ausgeübet werden; so istfast keine Lebensstrafe zu scharf, die solche Bösewich»ter nicht verdienet hätten; und alle gerechte Monar«chen sollten einander zu Steurung dieses Unwesensdie Hand bieten, und dergleichen Banquerouteurseinander ausliefern. Nicht vielweniger Nachsichtverdienen diejenigen, die durch offenbare Verschwen-dung ein Falliment machen. Allein, diejenigen, sodurch erweisliche Unglückssälle außer Stand gesehetwerden, ihre Gläubiger zu befriedigen, verdienenein wahres Mitleiden; und der Hof sollte bey sol-chen nahen Falliments, in Betracht der schädlichenFolgen vor das Land, alle mögliche Mittel anwen-den, dieselben zu verhüten*), ja zuweilen, nachvorgangiger Einsicht der Bücher und befundener Be-schaffenheit thätige Unterstützungsmittel nicht ver-absäumen.

Man weiß, daß in einem gewissen Lande, zu Verhü-tung eines großen bevorstehenden Banqueroms, dieZahlwoche der Messe ausdrücklich verlängert wor-den ist, weil Hoffnung vorhanden war, daß demJchulduer beträchtliche Geldsummen eingehen wür-den.