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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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285
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Don dem Credite des Landes. 235

kann, damit ein einziger dadurch nicht zu Boden ge»schlagen werde. Von dieser Art sind die Assecuran-zen bey der Seehandlung, und andere dergleichen An»stalten und Contracte, welche demnach die Regie»rung auf alle Art zu befördern hat.

§. 270.

Vornehmlich sehet das Feuer gar viele Leute inArmuth, so daß sich die vermögenden Leute sehr be-denken, wenn sie Geldsummen auf Häuser ausleihensollen. Gleichwohl haben die meiste» Gewerbe tret',benden Unterthanen keine andere liegende Gründe alsdie Häuser; wie ihnen denn der Besitz und die Der»waltung anderer Grundstücke, wodurch sie an ihrenGewerben verhindert wei den, keineSwegeö zuträglichund vortheilhaftig seyn würden. Der Regent ver-fährt demnach sehr weislich, wenn er nicht nur einefeuerfeste Bauart durch Baubegnadigungen und an-dere Maaßregeln in seinen Landen einführet, sondernauch in Ansehung des Feuerlöschens solche wirksameAnstalten macht, daß die entstehenden Feueröbrün»ste bald getilget werden. Ueberdieß sind die in ver»schiedenen Landen eingeführten Feuerasiecuranz-So-cietäten von gar beträchtlichem Nutzen. Diese An»stallen kommen darauf an, daß ein jeder, der ansolcher Gesellschaft Theil nimmt, oder nach der Ver»ordnung des Landesherr» Theil nehmen muß, seinHaus, nach einer beliebigen und billigen Summeseines Werthes in diese Anstalteinschreiben läßt, unddargegen diese Summe bey erlittenem Feuerschadenaus der Casse der Societät baar ersehet bekömmt/wovor er gehalten ist, die erlittenen Feuerschaden an-derer in der Societät befindlichen Mitglieder gleich-falls durch seinen Beytrag ersehen zu helfen. Zudem Ende müssen alle Vierteljahre die geschehenenFeuerschäden berechnet und aus die Mitglieder der

Gesell«

Zu dem End«sind Feucrassc--curanz-Socir«täten und an-dre Anstaltennöthig.