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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
308
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ZO8 Von Dem Manufactur-

thätiger Beyhülfe unterstühen. Zu dem Ende mußin dem Etat der Ausgaben des Staats jährlich einebeträchtliche Summe darzu ausgeworfen seyn. Dennes ist eine vergebliche Einbildung, wenn Man glaubt,solche Anstalten mit gar keinem oder einem wenigenAufwande zu Stande zu bringen. Alle neue Werkevon dieser Art erfordern große Kosten zu ihrer Anle-gung; und es ist destomehr Gefahr vor den Unter,nehmer vorhanden, je weniger die Bey- und Neben»Arbeiter in solchen Dingen geübet find, und daher»durch einen größer» Lohn zum Fleiß und Geschickiich.keit aufgemuntert werden müssen. Es wird also soleicht keine Privatperson ohne Unterstützung solcheneue Werke unternehmen. Ja öfters ist es nöthig,daß sie der Hofauf seine eigene Kosten anlegt, undsie erst nach gutem Fortgange der Sache gegen billigeBedingungen einer Privatperson abtritt, um sichnach dem obigen Grundsätze in keine Gewerbe einzu.lassen (§. 246). In denjenigen Manufakturen,welche zur Nothdurft des Landes und der auswärti-gen Commercien sehr häufig eingeführet werdenmüssen, ist es nöthig, auch zuweilen die einzeln Mei-ster zu unterstützen, damit sie vor sich selbst arbeitenkönnen und nicht von den Verlegern, die ihnen ge-meiniglich wenig Brod übrig lassen, abhängen dür-fen*). DenngeschickteLeutebleibenin einem Landenicht lange, wo sie nichts verdienen und vor sichbringen können. Der Hof kann dem ohngeachtetwegen seines Vorschusses die benökhigte Vorsicht neh-men. Darzu dienet gar sehr, wenn er einen ver-mögenden Innländischen, der eben »icht von dieserHandthierung serm muß, dahinbringen kann, daßer mit dem Manufacturier in Gesellschaft tritt.Dieser, der alödenn das Recht hat, die Wirth,schast und den Zustand der angelegten Manufaktureinzusehen, wird sowohl vor die Sicherheit der Gel.

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