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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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309
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und Handwerks - Wesen. ZO9

der des Hofes, als seiner eigenen, genügsame Vor.sorge tragen.

*) Dieses kann am besten durch ein Manufacturhaus,und eine damit verknüpfte Waarenniederlage ge-schehen, dergestalt das ihnen das ManufacturhausMaterialien zu ihrer Arbeit vorschießet, und wennsie die Arbeit liefern, solche theils in neuen Mate-rialien, theils in Gelde bezahlet, wobey aber dasManufacturhaus ohne allen Vortheil verfahren muß.I ch habe dieses in der vollständigen Abhandlung vonden Manufakturen weitlausiiger gezeiget.

§. 29;.

Die Lombard, Addreß, Leihehäuser und andere Ad«

dergleichen Anstalten, wo man in kleinen oder mit. Auser dienentelmäßigen Summen gegen Unterpfand Geld haben gleichfalls zuun-kann, dienen auch einigermaaßen zu Unterstützung Manufacm«der ManufacturierS, daß sie sich selbst verlegen kön- ricrs.nen. Allein, sie haben gemeiniglich den Fehler ansich, daß sie aus übermäßiger Vorsicht vor ihre Si-cherheit kaum den dritte», odervierten Theil des wah-ren Werths darauf zu leihen pflegen. Es wäre alsowohl zu wünschen, daß man hierinnen andere An-stalten zu Stande bringen könnte. Der Freyherrvon Schröder hat zwar zu Unterstützung der Ma-nufacturiers undHandwerker einen so genannten lan-desfürstlichen Wechsel vorgeschlagen, der, wenn erin'der Ausübung möglich wäre, zu diesem Endevortreffliche Dienste leisten würde. Allein man wirdleicht gewahr, wenn man sein Project mit Bedachtdurchliefet, daß sich in der Ausübung unüberwind-liche Schwierigkeiten darstellen würden *).

*) Der Vorschlag kömmt darauf an, daß auf denCredit des Landesherr» eine Banco oder landes-fürsilicher Wechsel errichtet werden soll, in welchem ^jedermann seine beweglichen und unbeweglichen Gü-ter verpfänden kann, dergestalt, daß er davor einenU z Wechsel