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„Recht und Nutzen 22 )” die Hälfte zu zahlen/ undstiften mit Beyhülfe zweyer Gutthätcr 2Z) die Kaplaney(Pfarrhelfcr.) Pfrund bey St. Michael 24), undgeben daran 2 Matten 25).
Gern ruht der Blick in diesem Jahrhundert aufunserm Lande und unsern Nachbarn in den Waldstät-ten 26 ) bey umsichgreifenden Sittenverderbniß in den
vorgeschrieben — rhm der Unterhalt des ChorS in An-schaffung der Pararnenten überbunden —wenn er abwesendist/ soll er einen stellen / der dem Volk gefallt — wenn daSVolk in Prozessionen zugehen gut findt/ soll er selbesbegleiten :c. Dabey soll er bleiben/ biS ihm besseres ( pin-guior fortuna) Glück zu Theil wird. Urkunde.
23 ) „ Die man uempt consolationes und des ErzpriesterS„recht / die man nempt bannales und von den andern„ zufallenden 8nbsillia und stür." So sprach als Rich-ter in der Sache 1428 Bischof Otto / da doch 2 Jahrefrüher festgesetzt war/ daß der Pfarrer das alles alleinzahlen müsse.
H3) Walter Klein und Heinrich von Hüncnberg/ GötzenS Sohn. 142).
24) Die Dotationen geschahen für das Altar aufrechter Seite.
25) Dern Anstöße im lateinischen Stiftbriefe angegeben find.
26) Ury / Schwy; und Unterwalden. In Luzern war nachdes DcchantS von Bonstetten Zeugniß wenigEhrbarkeit. ES mußte befohlen werden/ Kleider „in„sommlichen Maaß zu mache» , daß sie hinten und vor„die Schamm decken," Ordonnanz von 1 4 8 4.
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