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und Luzem 57), und steueren der Entvölkerung nach solangen Kriegen durch BiirgerrechtSertheilungen 58).
Wenn ein Geistlicher auf eine Pfründe kam, wurdeer vom Stadtrathe in Psticht genommen 59) und vonihm, wenn er starb, beerbt 60). Darum stifteten sieviel. Geistliche, hatten kein besonderes Forum. InRechten und Pflichten dem Bürger gleich, nahmensie die obrigkeitlichen Verordnungen und Abänderun-gen in ihren geistlichen Verrichtungen an 61). In
57) Alle Stände nur Bern nicht. Norrmann k.
58) „ Wer zu einem Bürger empfangen wird, der soll geben„wem Ammann zwo MaaS Wein, und dem Schreiber„zwo Maas Wein, unbt jedlichem Weibcl ein MaaS„Wein, undt darzu der Statt zwantzig Pfundt Pfennig„guter Juger Wertschaft, und ein guot neu Armbrost;„das zweyer guter rheinischer Guldi wohl wärtt sey."Bürgerbuch. Die meisten lebenden und auSgestor-benen bürgerlichen Geschlechter kommen auS diesemJahrhundert. So zu Luzern und Inrich, welche Stadtnach L. Meister hierinfalls „ allzuleicktsinnig" war.
SS) „ Zimmlich crlich und pricstcrlich zu leben, und das Recht„ vor Ammann und Rath zu suchen und zu nehmen."Obligat. deSKaplanS beySt.Michael. 1480.
60) J iis Spolü. Konnte» sich aber auskaufen. Bd. II. S.271 Rote 16.
61) In welcher Ordnung die Messen gelesen, wie täglichdie 7 Tagzeiten gesungen werden sollen, und deö Opfershalb, ist eine Ordnung von I4so.