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Kirchcnsachen , auch in den geringfügigsten 62 ), wurdedcS Bischofs Gewalt erkennt. ES übte die Stadt obneEinmischung der Landesregierung über die ihrigen hoheGerichtsbarkeit 66). Nie kam Zug in Fall das eidge-rrössifche Recht im Sinn der Bundesbriefen zu suchen.Es trug feine Weiterungen mit Eidgenossen immer inselbstgewahuen Schiedgerichken auS. So mitLuzern64).
Daß in beynahe zweyhundertjährigem, wenig unter-Lrochenem Krieg drc Eidgenossen gleichsam gebohrneSoldaten waren, und ihr Ucbcrgewicht in den Waffeniiber alle Truppen ihrer Zeit nicht bloß ungestümmerTapferkeit zugerechnet werden kann , leuchtet ein. Vielestrug unstreitig zu ihren Siegen heroische Begeisterungder Ausübrer im entscheidenden Augenblick, ihr Bey-spiel , Kenntniß und Benutzung des Bodens, die ab-
62) J 497 erlaubt der Bischof, die Körper der Hingerichte-ten i» geweihter Erde zu vc^rade». Aber sie mußtenKatholiken seyn, und gebeichtet haben.
HO) Wlll Heini Löppacher „grob und ungewöhnlich geschwo-ren wird er gethürmt, muß Urfehde schwören, undmit 100 Gl. verbürgen. Stadtarchiv.
6t) 1126 und li9'<. Wegen xandmarchen. Nach Valtbasar(hisi rc. Merk würdigt, des C. Luzern) geschaherstere in Folge der zugcriichcn Ansprüchen auf Gisikon und Honau , die von Götz von Hünenberg an die Fa-milie von Moos kamen, Die Gründe sind unbekannt.