thlim nicht mehr auslangte 2) / und der Glanz früherschwärmerisch verehrter Heiligkeit der Klöster an welt-lichen Verfügungen erbleichte 3). Genau bestimmte derRath der Stadt Zug,waS eine Tochter für Aufnahmeins Kloster Frauenthal zu zahlen habe 4). Seine Ober-
„zücktig" zu halte»/ mag ein Beleg zur Geschichteihres sittlichen Zustandes abgeben. Balthasar hist.rc. rc. Merkw. des Kant» Luzern . 1590 verbottder Rath zu Luzern denen Nonnen/ andere männlicheBesuche / als von den Beichtvatern und Visitatore» an-zunehmen. RathSbuch daselbst. Dem HanS Krä-mer / Kaplan zu St. Wolfgang wird verbotteN/ dasKloster Frauenthal zu besuchen/ oder der Dekan schickeihn. RathSprotokoll 1591. Dieses Verbott wird1595 unter EntsehungS--Androhung wiederholt. A. a. O.
2) Was das Kloster Cappel 1500 an Grundzinsen auf derMühle zu Baar/ Büsile»/ Baarsickencn (?)/ Biber-see und Blickenstorff besaß/ hat sein Archiv (nun inZürich ) T. III. 582. Und einige Jahre später nahmes bedeutende Summen von Hans Roos und VerenaBrandenberg auf. A. a. O. Auch Frauenthal lieh 1584vom Sladtrathe 400 Pfund. Rathsprotokoll.
3) Sie sollen Steuern und Laßen tragen/ oder Holz undFeld meiden; es soll ihnen niemand Grundstücke zu kau-fen geben , oder testamentarisch zueignen bey 5 PfundBüß. Schwyzer Landbuch T. I.
4) 50 Gl. und 1 Bett/ Hafen rc. rc. Geht sie nach einemJahr wieder herauS/ so zahlt sie 10 Gl für die Kost.RathSp. 155 4. Der Pfleger bey St. Oswald be«