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liber die zu verfügen, welche sie genießen 64) wie überandere Bürger, denen Aemter und Bedienungen an-vertraut waren 56), ohne Pabst, oder Nunzius oderBischof 56) zu fragen. Im nämlichen Sinn verherr«lichen sie ihre Tempel 57 ), dern Schmuck früher einzig
5'i) Revers einer StadtpsarrerS 1514. Er sollin der alten Stadt wohnen — einen Helfer auf seineKosten halten — den Meeßwein und den an St. Jo-hannertag ansckaffen — ein Meeßgewand geben, undden Chor und seine Dacbung unterhalten — an Kreuz-gingen mir seinem Helfer in eigenen Kosten gehen —er muß fragen, wenn er «ine Reise machen will — allepibstliche, kaiserliche, königliche und bischöfliche Kir-chensteuern tragen — in seinen Streitigkeiten mit denKirchengenossen werden ihm Ammann und Rath alsRichter angewiesen; in Fillcn, wo diese nicht zu rich-ten haben, hat er den Richter zu nehmen, welchenAmmann und Rath vorschlagen — was der Rath ver-ordnen wird, soll er halten — er und die Helfer sol-len die Frühmette singen oder lesen, und die Begräb-niß, wer solche verlangt, bey St. Oswald zulasse» rc.
55) Jeder Geistliche mußte beym Antritt seiner Pfrundversprechen, dar Recht nirgends als bey meinenHerrn zu nehmen,
56) Der übrigens in der größten Achtung stund. Daß dieSchaale, worinn sein Suffragan 1593 die Hände wusch,nicht profanirt werde, wurde sie in See versenkt.Rathsprotokoll.
57 ) 1516 gießt Meister Ha»S von Schaffhausen die große