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Gebrauche. ES war genau bestimmt, wie theuer derStadtziegler Kalk 133) und Ziegel 134) geben dürfe,und zu was er verpflichtet seye 13L). Jeder sich nie-derlassende Fremde mußte Schriften über seinen Standund seine Herkunft ausweisen 136). Er gab 5 Gl.Einzug; Schirmgeld wurde keines gefodert.
Aber nicht nur hatte die Stadt Polizeyaufsicht ineigenen Dingen; sie übte unabhängig von der Regie,rung kleinere und größere Gerichtsherrlichkeit. Wirhaben daö bereits bey Legitimirung von unehelichenKindern (S. 447) und mit dem sechözebner Gerichtgesehen. So verwies der Rath einen Kreditor zurGeduld, als der Schuldner erklärte, daß er nicht
kaufen, niemand auf Kredit. Für dergleichen Schul-den wurde kein Recht gehalten. Der Markt im Anken-baufe soll für Händler erst um 8 Uhr anfangen. Nie-mand durfte bey 5 Pf. Buße vorläufige Bcficlluiigenmachen. A. a. O. 1545.
133) 1 Malter Kalk um 10 Schl., denen welche außer demBürgerrecht sitzen um 15 Schl. „den Fremden wie erkann und mag." RathSpro t. 1512.
134) 1003 um 2 Gl., 1 Firstziegel um 1 Schl. A. a. O.
135) Für Ziegel und Kalk mußte er gut stchen, und vorausden Bürgern verabfolgen lassen. A. a. O.
136) 1535. A. a. O. In einer Urkunde von 1598 find dieFormen.