XVI
kann, bey der Verbesserung unsrer Gerichtsver-fassungen, wirklich gebraucht zu werden.
Und wer wollte dazu nicht gerne beitragen,was er kann, wenn man, auf der einen Seite,die Schwierigkeit des Gegenstandes, und,auf der andern, den Drang unsrer Zeitnach einer Grundverbesserung des Gerichtswesenserwägt?
In der That, wenn irgend eine Maaßregelder Regierungen kräftig wirken kann, um dieinnere Ruhe der Staaten dadurch zu erhalten, daßman die erste Quelle der scheinbarsten Klagen ver-stopfe, so ist es eine gute Organisation der Ge-richte, und ein zwekmäßiges Verfahren vor Ge-richt. Denn, nach der menschlichen LeidenschaftenNatur, ist die Meinung, daß wir Unrecht leiden,und selbst die, daß wir durch unbillige Verzöge-rung ill dem Genuß unsers Rechts gestört wer-den, eine von den tiefliegendsten Ursachen desMisvergnügens. Sie äussert vielleicht ihre Wirk-samkeit erst spät, vielleicht nie anders, als in Ver-bindung mit andern, die rascher wirken; abergewiß ihre Wirkungen sind um desto schreklicher,weil sie die ganze Organisation der bürgerlichenGesellschaft betreffen. Die Gerichtsverfassung des
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