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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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Von Einrichtung der Gerichte und denGerichtstagen.

§. 55 .

^lles , was zur innern Einrichtung eines Obergerichts,das aus mehrern Personen besteht, besonders der höchstenGerichtsversamlung, gehört, kann nicht durch ein allgemeina»- «es Gese; für immer bestimt werden, sondern bleibt, nachBeschaffenheit der Umstünde und des Gerichtssprengels, demErmessen der Landesregierung vorbehalten.

§. 56 .

mmmw"'- In welcher Ordnung die einem Gericht obliegenden Gesnun/der schäfte, in den Versammlungen, vorgenommen werden; instungen^'j gleichem , ob gewisse Arten der Geschäfte nur einem oderrunsm. etlichen Mitgliedern allein aufzutragen seyen, ist gleichfalsdurch die Instruktionen jedes Gerichts zu bestimmen. Essollen aber dergleichen Vorschriften dem ganzen Gerichtssprensgel gehörig bekannt gemacht werden, damit jeder wisse,wann er erwarten könne, daß ihm das nachgesuchte Rechtgepflegt werde.

§. 57 .

«urthei- Die Austheilung der Sachen unter mehrere MitgliederVer^em^ eines Gerichts, soll, in der Regel, von dem Vorsteher desÄttm. Gerichfs in den Sizungen mit kurzer Anmeldung des In-halts, nach der Zeitfolge, geschehen, wie sie einkommen,doch so, daß allen, so viel möglich, gleiche Arbeit zufalle.Erfordert eine Sache besondere Kenntnisse oder Erfahrung,welche ein Mitglied etwa vor andern besizt, so ist selbigesschuldig, sich der Bearbeitung, auch ausser der bestimten