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Zweiter Titel.
Von den übrigen zu einem Gericht gehö-renden Personen.
§- 53 -
26eil nun jeder Mensch, auch mit dem besten Willen, sichzum Ge- jn einem Fakto irren kann, so würde es kein Mittel geben,
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Personen die Aussage eines Richters zu entkräften, wenn eine Personmein.' allein das Gericht ausmachte. Daher soll kein einziges Ge-richt für gesezmässig angesehen werden, in welchem nicht,ausser dem Richter, er sey nun eine einzelne Person, oderein Collegium, wenigstens ein Beisizer zugegen ist, und einöffentlicher Beamter, der die schriftlichen Ausfertigungen be-sorge und verwahre. Ingleichem soll bei jedem Gericht eineöffentlich beglaubigte Person angesezt seyn, welche die ge-richtlichen Schreiben und Ausfertigungen an die, welche esangeht, überbringt, und die Befehle des Gerichts, so weites ohne gewafnefe Hand geschehen kann, allenfals gegen dieWiderspenstigen mit Gewalt, vollzieht. Wo ein Untergerichtnoch nicht dergestalt eingerichtet wäre, soll innerhalb zweierMonathe, nach Bekanntmachung dieser Gerichtsordnung,die desfals nöthige Veranstaltung auf Kosten des Gerichts-Herrn getroffen werden, bey nachdrüklicher Ahndung der Re-.gierung.
§> 54 -
D«cn Alle diese Personen müssen ihr zwanzigstes Jahr zurük-schauen, gelegt haben, eben die bei dem Richter erforderlichen körper-lichen Eigenschaften besizen, von gutem gesundem Verständeseyn, von unbescholtenem Charakter und Wandel, auch ih-rer äusseren Lage nach nicht dürftig und mit Schulden be-lastet. Uebcrhaupt sotten sie, ohne Ausnahme, des Lesens,Schreibens und gewöhnlichen Rechnens, wie es im tägli-