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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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Erster Theil.

Von

gerichtlichen Personen.

Erster Titel.

Von Richtern.

§. i.

Aer Richter ist eine von dem Staate, nach gehöriger Prü-fung, mit der öffentlichen Gewalt bekleidete Person, streit!-^»-ge Rechtssachen zu untersuchen und zu entscheiden, und denAusspruch entweder selbst zu vollstrekken, oder durch anderevollstrekken zu lassen. Es kann dem Richter auch die Be-fugnis beigelegt werden, solche nicht streitige Handlungen,welchen die Geseze eine gewisse Form zu ihrer bürgerlichenGültigkeit vorschreibe», unter den einwilligenden Theilendurch öffentlichen Glauben zu. befestigen, oder, nach erfor-derlicher Untersuchung, durch einen Bescheid zu genehmigen.

§. 2.

Daß sich jeder einzelne Bürger über den, mit welchemer in Streit geräch, selbst Recht verschaffe, kann in derbürgerlichen Gesellschaft nicht gestattet werden, weil die Ge-sellschaft zu Grunde gehen müste, wenn jeder sein Recht indas Unendliche ausdehnen könnte. Demnach mus die Regie-rung durch Geseze bestimmen, was bei Streitigkeiten fürRecht gelten solle, und mus taugliche Personen bestellen,welche die Geseze auf vorkommende Fälle anwenden. Wasdiese Personen, nach ihrem bestem Wissen, erkennen, dabei