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chen Leben vorfällt, kundig seyn. Uebcrdies müssen sie, so-ferne zu ihren Amtsverrichtungen eine besondere Kenntnisoder Geschiklichkeit erforderlich ist, dieselbe erworben haben,ehe sie zu dem Geschäft gelassen werden. Daher sollen die§jenigen, welche mit Ausfertigungen zu thun haben, Probenin allen Arten von Arbeiten ablegen, die ihnen anvertrauetwerden. Diese Proben muß das Gericht, bey welchem sieangesezt werden, in Gegenwart einer Deputation des dem-selben vorgesezten Gerichts oder der Regierung, auf dassorgfältigste prüfen und beurtheilen,
§. 35 -
Sie sind insgesamt von dem Gericht, bei welchem siedienen sollen , in einer, vor offenen Thüren zu haltenden,Versammlung, zu ihrem Amt zu ernennen. Zuvor müssensie, knieend, vor dem Vorsteher des Gerichts, und, wenn esein einzelner Richter ist, vor einem Deputirten des Dber-gcrichts, einen Eid schwören, daß sie ihr Art, treu und red-lich verwalten, Verschwiegenheit beobachten, und die einemjeden insbesondere mitzutheilende Instruktion gewissenhaft be-folgen wollen,
§. Z6.
Kraft dieses, von ihnen eingegangenen, Vertrages sindsie verpflichtet, nach bestem Vermögen zu thun, was ihresAmtes ist, und über alles , was ihnen von Amtswegen be-kannt wird, das strengste Stillschweigen zu beobachten. Siesollen aber nicht über ihre Kräfte zu arbeiten gehalten seyn.
Daher müssen bei einem Gerichte, das einen weirläuftigenGerichtssprengel und viele Geschäfte hat, insonderheit beiden Dbergerichten, zu Ausfertigungen oder anderen Ge-schäften , so viele Personen angesezt werden, als nöthig ist.
§. 37 .
Die Beisizer eines Gerichts, welche mit dem Gericht inkeiner wettern Verbindung stehen, sind demselben auch nicht Bcamrnr