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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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welcher aus Unwissenheit oder Vorsaz fehlt. Im ersten Fallerlegen sie überdies eine Geldbusse von zwei bis zwanzigPfund, die im Wiederholungs-Fall verdoppelt wird. Neh-men sie für sich, oder durch die ihrigen, wie oben von denRichtern gemeldet ist, Gaben oder Geschenke, oder irgendeinen Vortheil , so müssen sie jedesmal das gegebene demFiscus zweifach zur Strafe erstatten. Haben sie zugleich,um dieses Urtheils willen, eine ihrer Amtspflichten übertre-ten, so werden sie überdies ihres Amts verlustig, und mitder Strafe der Verfälschung belegt.

§. 4r.

Die Beisizer des Gerichts sollen der Gemeine gleichsamzur Kontrolle gegen den Richter dienen, daß er nichts wirder das Gese; unternehme. Sie werden daher von der Ge- ^ Aumir.meine, aus ihrem Mittel, gewählt. Den Sizungen desGerichts müssen sie unablässig beiwohnen, und auf alles,was vorgeht, sorgfältig merken. Sie sollen auch über jedeSache, in welcher gestirnt wird , ihr Erachten zum Proto-koll geben, obgleich solches nicht als Stimme mitgezähltwird. Von ihnen fordert der Oberrichter besonders, daß siealle Misbräuche und Vergehungen des Richters anzeigen,die zu ihrer Wissenschaft kommen. Bei Obergerichten, dieCollegien ausmachen , und der höchsten Gerichts - Ver-sammlung , heissen sie Auskultanten. Diese können nichtanders zugelassen werden, als nach überstandener Prüfung,wie sie oben von dem Unterrichter oder Oberrichter gefor-dert ist.

§. 42.

In eben den Graden der Verwandschaft, wegen welcherzwei Personen nicht Mitglieder eines Gerichts seyn können,dürfen sie auch nicht als Richter, und Beisizer oder Sekre-U'^Utär und Archivar, in einem Gerichte sizen , oder auch nur ElE»die Posten eines Sekretärs und Archivars bei demselben«^-.'"Gericht verwalten.