Kirchhof
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Geistlichkeit leicht Gehör. ' Carl der Große verbotdas Begraben in den Kirchen, untersagte aber die Be-erdigung auf den Vorhäfen derselben nicht. Demnachstand es in eines Jeden Willkühr, ob er daselbst, oderauf seinem eignen Grund und Boden, außerhalb derStadt, die Seinigen beerdigen wollte. Indessen warendadurch die alten Gesetze, keinen Todten innerhalb derStadtmauern zu begraben, nicht gänzlich aufgehoben.Aus den Vorhäfen der Kirchen aber waren Kirchhöfe ge-worden. Im VIII. Jahrh, wurde die Beerdigung aufden Kirchhöfen unentgeltlich zugelassen. Im IX.Jahrh, untersagte das erste, auf Befehl Carls desGroßen 8>Z zu Maynz gehaltene Concilium, die Be-gräbiniffe in den Kirchen, doch nicht überhaupt; denn essollten Bischöfe, Acbke und würdig« Priester von die-sem Verbothe ausgeschlossen seyn. Kaiser Leo VI. hobvollends die alten Gesetze auf, indem er einem Jedenerlaubte, seinen Todten entweder in- oder außerhalbder Stadt auf seinem eignen Acker zu begraben. Auchdas Triburinsische Concilium, welches 895 gehalten wur-de, hatte verordnet, daß wenn die Begräbnisse etwawegen Entlegenheit des OrtS, oder anderer Beschwerlich-keit halber, bei einer großen Kirche nicht geschehen könn-ten, solche sodann bei den Klöstern zu veranstalten wä-ren; und auch das Concilium zu Nantes im X, Jahr-hundert erlaubte die Beerdigungen in den Kreuzgängen,und auf dem Vorhast derselben. Aus allen diesem er-giebt sich, daß schon damals Kirchhöfe gewöhnlich, undbei den großen Klöstern, Kirchen und Tempeln belegengewesen sind. Weil damals die Begräbnisse den Pfar-rern nichts einbrachten, so durste der Todte nickt noth-wendig in der Pfarre, darunter er gehörte» begrabenwerden. Als man aber anfing, von den Beerdigungen